Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/3: 03.401 Pa.Iv. Einführung eines Finanzreferendums · 24 Seiten

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alle Gesetze, welche Ausgaben ab einer bestimmten Höhe vorsahen, dem obligatorischen Referendum unterstellen wollten.

Offenbar ging es den Initianten in den 1950er Jahren darum, die Behörden zur Ausgabendisziplin anzuhalten: In ihrem Vorschlag sahen sie deshalb nicht nur ein fakultatives und ein obligatorisches Finanzreferendum vor, sondern neben einer weitgehenden Ausgabenbremse (qualifiziertes Mehr für Finanzbeschlüsse) auch eine Bestimmung, wonach die Bundesversammlung bei der Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag und die Nachtragskredite den vom Bundesrat beantragten Gesamtbetrag der Ausgaben nur überschreiten darf, wenn sie gleichzeitig durch Einsparungen oder Mehreinnahmen für Deckung sorgt. Insbesondere diese Beschränkung der Bundesversammlung in ihrer Budgethoheit veranlasste den Bundesrat, einen Gegenentwurf vorzuschlagen, welcher eine moderate Ausgabenbremse und ein sehr zurückhaltendes Finanzreferendum vorsah.

1.3.2 Fokussierung auf Rüstungsausgaben

War die Volksinitiative der 1950er Jahre noch eindeutig finanzpolitisch motiviert, so waren es später insbesondere die Rüstungsausgaben, welche die Diskussion über die Mitsprache des Volkes bei Ausgaben des Bundes prägte. Eine Volksinitiative für die Mitsprache des Volkes bei Militärausgaben wurde am 5. April 1987 mit 59,4% gegen 40,6% der Stimmen abgelehnt (BBl 1987 II 822).

Diese Diskussion prägte auch die Diskussion im Nationalrat über die parlamentarische Initiative Günter (86.236) für die Einführung eines allgemeinen Finanzreferendums (Amtl.Bull. N 1988 848). Obwohl der Initiant und auch etliche Votanten betonten, dass es hier nicht um Rüstungsausgaben, sondern allgemein um Verpflichtungskredite ab einem gewissen Umfang gehe, waren es insbesondere die Sprecher der bürgerlichen Parteien, welche sich gegen das neue Instrument aussprachen. So wurde etwa argumentiert, „dass das Parlament seine staats- und finanzpolitische Führungsaufgabe nicht preisgeben soll.“ (Amtl.Bull. N 1988 856). Das Anliegen hatte denn auch keine Chancen und wurde deutlich abgelehnt.

1.3.3 Das System der direktdemokratischen Rechte vervollständigen: Versuche im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung

Als der Bundesrat Mitte der 1990er Jahre Entwürfe für eine Totalrevision der Bundesverfassung präsentierte, wurden im Entwurf betreffend die Reform der Volksrechte auch Vorschläge für die Einführung eines fakultativen Verwaltungs- und Finanzreferendums unterbreitet. Finanzpolitische Überlegungen fanden mit keinem Wort Erwähnung; vielmehr wollte der Bundesrat ein kohärentes System der Volksrechte schaffen, wie er in der Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 schrieb: „Es handelt sich um ein wertvolles Instrument, das eine wichtige Lücke im geltenden System der Volksrechte füllt“ (BBl 1997 I 466). Es wurde denn auch nicht nur ein Finanzreferendum vorgeschlagen, sondern ein allgemeines Verwaltungsreferendum, welches die Mitsprache generell bei Einzelakten ermöglichen sollte, „denn gewisse konkrete Massnahmen sind, in den Augen eines Teils der Bevölkerung, bedeutend wichtiger als manche abstrakte Bestimmung“ (Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf 1995, Ziff. 43.9.).