Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/3: 03.401 Pa.Iv. Einführung eines Finanzreferendums · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Stimmbürgerinnen und Stimmbürger zu Finanzgeschäften an die Urne gerufen werden, um so geringer sind die Staatsinterventionen“11.

Lars P. Feld fasst die Ergebnisse der verschiedenen empirischen Studien wie folgt zusammen: „Die empirischen Untersuchungen für die Schweizer Kantone und Gemeinden (sowie für die U.S.-Bundesstaaten) deuten im wesentlichen darauf hin, dass in direkt-demokratischen Gebietskörperschaften weniger ausgegeben wird, weniger Steuern eingenommen werden, eine geringere Staatsverschuldung besteht, weniger Steuern hinterzogen werden und eine höhere Wirtschaftskraft, gemessen am BIP pro Kopf, resultiert“12.

Stellt sich die Frage, ob auf Bundesebene ähnliche Wirkungen zu erwarten wären. Vorhersagen hierzu sind schwierig, nicht zuletzt auch aufgrund der unterschiedlichen Ausgabenstruktur von Bund und Kantonen bzw. Gemeinden: Geht es in Kantonen und Gemeinden häufig um Infrastrukturprojekte, dominieren auf Bundesebene Transferzahlungen. Lars P. Feld sieht darin jedoch kein Hindernis für die Einführung des Finanzreferendums, da sich seiner Ansicht nach gerade auch verteilungspolitische Fragen für die direktdemokratische Auseinandersetzung eignen13.

1.3 Frühere Diskussionen auf Bundesebene

1.3.1 Die Behörden zur Ausgabendisziplin zwingen: das Volksbegehren aus den 1950er Jahren

Die Frage, ob das Instrumentarium der Volksrechte auf Bundesebene durch ein Finanzreferendum ergänzt werden soll, ist nicht neu und wurde in den eidgenössischen Räten schon öfters diskutiert. Auch der Souverän konnte sich schon dazu äussern. Als Gegenentwurf zu einer Volksinitiative betreffend die Ausgabenbeschlüsse der Bundesversammlung unterbreitete letztere Volk und Ständen eine Verfassungsänderung, welche unter anderem ein fakultatives Referendum für einmalige und wiederkehrende Ausgaben ab einer bestimmten Höhe vorsah (BBl 1956 I 1330). Die Vorlage scheiterte jedoch am 30. September 1956 mit 54,5% Nein-Stimmen gegenüber 45,5% Ja-Stimmen in der Volksabstimmung. Sie fand immerhin in acht Ständen eine Mehrheit (BBl 1956 II 660). Die Volksinitiative war vorgängig zurückgezogen worden.

Ob das Nein von Volk und Ständen als grundsätzliches Nein zu einer Mitbestimmung bei Finanzbeschlüssen zu werten ist, ist schwierig zu beurteilen. Es wurde im Nachgang zur Volksabstimmung auch argumentiert, dass die Vorlage zu wenig gebracht hätte, indem zum Beispiel Finanzbeschlüsse nur dann dem Referendum unterworfen gewesen wären, wenn sie über keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung verfügt hätten. Die Vorlage der Bundesversammlung war tatsächlich weit weg vom ursprünglichen Vorschlag der Initianten, welche alle Ausgabenbeschlüsse ab einer bestimmten Höhe dem fakultativen Referendum und

11 Vatter, Adrian / Freitag, Markus: Die Janusköpfigkeit von Verhandlungsdemokratien: Zur Wirkung von Konkordanz, direkter Demokratie und dezentralen Entscheidungsstrukturen auf den öffentlichen Sektor der Schweizer Kantone. In: Schweizerische Zeitschrift für Politikwissenschaft, Nr. 2 2002, S. 69.

12 Feld (2004), S. 35.

13 Vgl. Feld (2004), S. 44.