Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/3: 03.401 Pa.Iv. Einführung eines Finanzreferendums · 24 Seiten
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Millionen Franken für einmalige Ausgaben und 20 Millionen Franken für wiederkehrende Ausgaben. Abstimmungen sollen so nur für gewichtige Ausgaben ermöglicht werden. Eine Analyse der auf Ende des Jahres 2004 laufenden Verpflichtungskredite zeigt, dass diese Beträge häufig überschritten werden; nicht selten werden Kredite in der Höhe mehrerer Milliarden bewilligt. Nur in Einzelfällen handelt es sich bei Verpflichtungskrediten um wiederkehrende Ausgaben. Das Referendum soll aber grundsätzlich auch gegen derartige Kredite möglich sein.
Für den Fall, dass das Finanzreferendum gemäss Minderheit II auf Verfassungsebene verwirklicht wird, beantragt die Minderheit V, dass in der Verfassungsbestimmung keine Frankenbeträge festgelegt werden. Die Beträge, welche erreicht sein müssen, damit ein Beschluss dem Referendum untersteht, sollen vielmehr in Prozent der Ausgaben gemäss der letzten Staatsrechnung angegeben werden. Damit soll vermieden werden, dass die Verfassung immer wieder angepasst werden muss.
Es wurde auch die Frage diskutiert, ob nicht durch eine zahlenmässige Limite bestimmt werden soll, ob ein Beschluss dem Referendum untersteht, sondern durch ein verfahrensmässiges Kriterium. Ausschlaggebend für die Unterstellung unter das fakultative Referendum könnte zum Beispiel die Umstrittenheit eines Kredites in den Räten sein: Wenn eine qualifizierte Minderheit (ein Drittel der Mitglieder) beider Räte gegen einen Kredit stimmt, dann ist dies ein Zeichen dafür, dass es sich um einen wichtigen Kredit im politischen Sinne, d.h. um einen umstrittenen Kredit handelt. In einem solchen Fall kann es durchaus angezeigt sein, eine allfällige Mitwirkung des Volkes zu ermöglichen. Der Vorschlag entspäche der Konzeption, wonach die Wichtigkeit als primäres Kriterium dafür gelten soll, ob ein Beschluss des Parlamentes einer Volksabstimmung zugänglich gemacht werden solle.
Die Kommission hat aber diesen Vorschlag schliesslich nicht weiter verfolgt. Prof. Schweizer hat in seinem Gutachten ebenfalls davon abgeraten. Ihn störte an dem Vorschlag, dass die Referendumsfähigkeit eines Beschlusses von den Mehrheitsverhältnissen im Parlament abhängt. Dadurch bekomme das Volksrecht plebiszitäre Züge. Insbesondere fände im Parlament eine Vermischung der Sachabstimmung mit dem Beschluss über die Referendumsunterstellung statt. Taktische Absprachen und Abstimmungen contre coeur würden so unumgänglich. Wenn ein Parlamentsmitglied für eine Ausgabe ist, aber die Mitbestimmung des Volkes ermöglichen wolle, müsse es gegen die Ausgabe stimmen.
2.3.4 Dringliche Kredite
Zu lösen ist schliesslich noch die Frage, wie mit dringlichen Krediten umgegangen werden soll. Gemäss Artikel 28 Absatz 1 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 200516 kann der Bundesrat in dringlichen Fällen (wenn die Ausführung eines Vorhabens keinen Aufschub erträgt) Verpflichtungskredite freigeben. Wird ein Finanzreferendum eingeführt, dann kann dieses durch das Dringlichkeitsrecht wieder eingeschränkt werden. Anders als bei dringlichen Bundesgesetzen, welche nachträglich dem Referendum unterstellt und bei negativem Volksentscheid wieder
16 SR 611.0.