Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/3: 03.401 Pa.Iv. Einführung eines Finanzreferendums · 24 Seiten
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aufgehoben werden können, kann ein Finanzbeschluss in der Regel nur noch teilweise oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Da es somit wenig Sinn macht, dringliche Kredite nachträglich dem Referendum zu unterstellen, soll bei der Regelung des Finanzreferendums festgehalten werden, dass solche Kredite nicht dem Referendum unterstehen. Wenn nun aber der Bundesrat allein Kredite für dringlich erklären kann, dann ist das demokratiepolitisch sehr fragwürdig. Konkret stünde es im Ermessen des Bundesrates, einen referendumspflichtigen Verpflichtungskredit selbständig (d.h. nur mit nachträglicher und somit häufig folgenloser Zustimmung der Bundesversammlung) zu beschliessen und dadurch dem Referendum zu entziehen. In der bisherigen Praxis ist der Bundesrat zwar zurückhaltend mit der dringlichen Kreditbewilligung umgegangen. Mit der Einführung des Finanzreferendums wird der Zeitdruck jedoch steigen, indem nun nicht mehr nur die Beschlussfassung in den Räten, sondern auch die dreimonatige Referendumsfrist und allenfalls eine Volksabstimmung abgewartet werden muss, bis ein Kredit freigegeben werden kann. Es ist deshalb anzunehmen, dass mehr als bisher auf das dringliche Verfahren zurückgegriffen wird. Deshalb soll in den Bestimmungen betreffend das Finanzreferendum vorgesehen werden, dass der Entscheid über die Dringlichkeit breiter abgestützt und durch die Bundesversammlung gefällt wird.
Die Minderheit IV dagegen ist der Ansicht, dass die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend das Dringlichkeitsrecht mit der Einführung des Finanzreferendums nicht geändert werden müssten. Auch wenn der Bundesrat selber dringliche Kredite freigeben kann, wird davon ausgegangen, dass die Frage letztlich nicht so brisant sei, da vom Dringlichkeitsrecht erfahrungsgemäss zurückhaltend Gebrauch gemacht werde. Diese Zurückhaltung werde umso mehr geboten sein, wenn potenziell dem Referendum unterstehende Kredite dringlich erklärt werden sollen. Dabei ist einer Exekutive eher eine objektive Haltung zuzutrauen als einem Parlament, welches wohl eher politische Kriterien bei der Beurteilung der Dringlichkeitsfrage anwenden würde. Zudem müssten die Behörden die Möglichkeit haben, in dringlichen Fällen die Interessen der Öffentlichkeit zeitgerecht wahrzunehmen.
Wie die Minderheit vertrat auch Prof. Schweizer in seinem Gutachten die Ansicht, dass die Kompetenz zur Tätigung von dringlichen Ausgaben weiterhin vorrangig dem Bundesrat zustehen soll, weil zum einen die Dringlichkeit bei Ausgaben eine höhere sein könne als bei generell-abstrakten Erlassen, und zum anderen der Bundesrat faktisch das geeignetere Organ sei, Ausgaben von hoher Dringlichkeit zu beschliessen.
2.3.5 Materielle Ausnahmen vom Referendum?
Eignet sich das Finanzreferendum für Finanzbeschlüsse in allen politischen Bereichen? Auf Empfehlung von Prof. Schweizer wurde geprüft, ob allenfalls bestimmte Beschlüsse im Bereich der Aussenpolitik vom Finanzreferendum ausgeschlossen werden sollen. Gemäss Prof. Schweizer könnte es verschiedene praktische und politische Schwierigkeiten mit sich bringen, wenn Finanzbeschlüsse im Bereich der Aussenpolitik dem Referendum unterstellt werden. Anders als das Staatsvertragsreferendum beziehe sich das Finanzreferendum in der Aussenpolitik meist nicht auf den internationalen Vertrag selbst, sondern auf dessen Erfüllung. Das Veto des Volkes könne Ausgaben aus internationalen Verpflichtungen der Schweiz