Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/3: 03.401 Pa.Iv. Einführung eines Finanzreferendums · 24 Seiten
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3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) vom 13. Dezember 2002
Art. 25 Finanzen
Artikel 25 des Parlamentsgesetzes sieht vor, dass über Verpflichtungskredite in Form des nicht referendumspflichtigen einfachen Bundesbeschlusses beschlossen wird. Neu ist hier festzuhalten, dass Verpflichtungskredite ab einer bestimmten Höhe in die Form eines dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschlusses zu kleiden sind. Dabei sind auch die Kriterien festzulegen. Als Kriterien werden aufgeführt: Verpflichtungskredit, neue Ausgabe, einmalige Ausgaben ab 200 Mio. Franken, wiederkehrende Ausgaben ab 20 Mio. Franken (vgl. zur Begründung – auch der Minderheiten – Ziff. 2.3). Dabei kann es sich nicht um Kredite handeln, welche von der Bundesversammlung als dringlich erklärt wurden.
Artikel 25 ParlG wird bei dieser Gelegenheit totalrevidiert: In Absatz 1 ist festgehalten, dass Aufwände und Investitionsausgaben, also die im Budget und seinen Nachträgen vorgesehenen sogenannten „Voranschlagskredite“, in der Form eines nicht dem Referendum unterstellten einfachen Bundesbeschlusses beschlossen werden. Absatz 2 regelt die Beschlussfassung über die dem Referendum unterstehenden Verpflichtungskredite, während Absatz 3 die Beschlussfassung über die nicht referendumspflichtigen Verpflichtungskredite und die Zahlungsrahmen betrifft. Absatz 4 regelt die Beschlussfassung über die Staatsrechnung. Absatz 5 nimmt den bisherigen Absatz 3 auf.
Wird gemäss Minderheit II das Finanzreferendum auf Verfassungsebene verankert, so sind die Kriterien dort festzuhalten. In Artikel 25 ParlG ist lediglich festzuhalten, dass referendumspflichtige Verpflichtungskredite, die in der Verfassung näher definiert werden, in Form des Bundesbeschlusses zu erlassen sind.
Werden gemäss Minderheit III auch die Zahlungsrahmen dem Finanzreferendum unterstellt, so muss dies auch in Artikel 25 ParlG so festgehalten werden.
3.2 Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 7. Oktober 2005
Art. 23 Bewilligung
Artikel 23 des Finanzhaushaltgesetzes regelt, in welcher Form die Bundesversammlung Verpflichtungskredite bewilligen kann, bzw. in welcher Form der Bundesrat der Bundesversammlung diese unterbreiten muss. Hier muss neu festgehalten werden, dass der Bundesrat Verpflichtungskredite gemäss Artikel 25 Absatz 2 ParlG in einen Entwurf für einen dem fakultativen Referendum unterstellten Bundesbeschluss kleidet. Der Bundesrat muss also einen Entscheid fällen, ob ein Kredit die Kriterien für die Unterstellung unter das Referendum erfüllt oder nicht, und dann der Bundesversammlung den Entwurf für einen entsprechenden Beschluss präsentieren. Kommt die Bundesversammlung bezüglich der