Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/3: 03.401 Pa.Iv. Einführung eines Finanzreferendums · 24 Seiten
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2.3.1 Neue Ausgaben
Damit eine Ausgabe sinnvollerweise dem Referendum unterstellt werden kann, sollte sie im Grundsatz und in ihrer Höhe nicht gesetzlich vorbestimmt sein; das heisst, es sollte sich um eine neue Ausgabe handeln. Eine gebundene Ausgabe dem Referendum zu unterstellen ist nicht zweckmässig, da in einem solchen Fall kein oder nur wenig Handlungsspielraum gegeben ist. Mit dem Begriff „gebundene Ausgabe“ hat sich aufgrund der Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Praxis Katharina Sameli intensiv beschäftigt. Sie unterscheidet vor allem drei Gruppen von gebundenen Ausgaben, d.h. Ausgaben, bei welchen die ausführende Behörde wenig Handlungsspielraum hat und die deshalb nicht für die Unterstellung unter das Referendum geeignet sind15:
1. Ausgaben, die durch einen Rechtssatz prinzipiell und dem Umfang nach vorgeschrieben sind.
2. Ausgaben, die zur Erfüllung der gesetzlich geordneten Verwaltungsaufgaben unbedingt erforderlich sind.
3. Ausgaben, von denen anzunehmen ist, die Stimmberechtigten hätten mit einem vorausgehenden Grunderlass auch die aus ihm folgenden Aufwendungen gebilligt, falls ein entsprechendes Bedürfnis voraussehbar war oder falls es gleichgültig ist, welche Sachmittel zur Erfüllung der vom Gemeinwesen mit dem Grunderlass übernommenen Aufgaben gewählt werden.
2.3.2 Verpflichtungskredite
Wie oben bereits dargelegt, sollen Finanzbeschlüsse dem Referendum unterstehen, welche für den Stimmbürger und die Stimmbürgerin möglichst konkret fassbar sind. Als besonders geeignet erweisen sich hier die Verpflichtungskredite. Verpflichtungskredite ermächtigen den Bundesrat, für ein bestimmtes Vorhaben, dessen Realisierung mehrere Jahre in Anspruch nimmt, bis zum bewilligten Höchstbetrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Für die Einlösung der eingegangenen Verpflichtungen sind jährliche Aufwand- oder Investitionskredite (Voranschlagskredite) bereitzustellen. Im Gegensatz zu den im Rahmen des Budgets und seiner Nachträge zu bewilligenden Voranschlagskrediten enthalten die Verpflichtungskredite in der überwiegenden Anzahl der Fälle neue Ausgaben. Beim Beschluss über Verpflichtungskredite verfügt also die Bundesversammlung über erheblichen Handlungsspielraum, so dass sich diese Kreditform besonders als Objekt für das Finanzreferendum eignet. Verpflichtungskredite sind speziell auf die mittel- und längerfristige Steuerung des Finanzhaushaltes ausgerichtet.
Nicht dem Referendum unterstellt werden sollen hingegen Zahlungsrahmen. Mit Zahlungsrahmen wird der Bundesrat noch nicht zum Eingehen finanzieller Verpflichtungen ermächtigt; es handelt sich nicht um einen Kredit, sondern vielmehr um einen Planungsbeschluss des Parlamentes, mit dem es für einen Zeitraum von mehreren Jahren einen Maximalbetrag festlegt für die in einem bestimmten
15 Sameli, Katharina: Aktuelle Aspekte des Finanzreferendums. In: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht, Nr. 2 1993, S. 55.