Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/3: 03.401 Pa.Iv. Einführung eines Finanzreferendums · 24 Seiten
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In der Legislaturperiode 1999-2003 wären unter Berücksichtigung der genannten Kriterien insgesamt 79 Verpflichtungskredite dem fakultativen Finanzreferendum unterstellt worden. Als hauptsächliche Bereiche, in welche die referendumspflichtigen Kredite fallen, sind zu nennen: Rüstung, Unterricht und Forschung, Entwicklungszusammenarbeit, zivile und militärische Immobilien, Verkehr und Energie.
Der Grossteil der Verpflichtungskredite wurde über separate Botschaften dem Parlament zugeleitet, wobei vom Bundesrat auch immer wieder Verpflichtungskredite im Rahmen der Budgetbotschaften oder der Botschaften zu den Nachtragskrediten beantragt worden sind (z.B. Expo02, Sicherstellung von Haftungsansprüchen gegenüber Schweizerischen Luftfahrtgesellschaften). Der grösste Verpflichtungskredit betraf den Alpentransit-Finanzierungsbeschluss (NEAT-Gesamtkredit) vom 8. Dezember 1999 im Umfang von 12,6 Milliarden. Die meisten Verpflichtungskredite sind deutlich kleiner als eine Milliarde. Insgesamt sind in der letzten Legislaturperiode 38 Jahreszusicherungskredite, welche den Betrag von 20 Millionen überstiegen, beantragt worden.
Im Detail gibt die nachstehende Tabelle Auskunft:
2000 2001 2002 2003 Total
Verpflichtungskredite für neue 13 10 8 1041
einmalige Ausgaben ab 200 Mio JZK grösser als 20 Mio 9 11 9 938
(wiederkehrender Charakter)
Verpflichtungskredite 22 21 17 1979
insgesamt
Würden auch die Zahlungsrahmen – gemäss den gleichen Bedingungen wie die Verpflichtungskredite – dem Referendum unterstellt, dann hätte in der letzen Legislatur gemäss Angaben der Finanzverwaltung 15mal das Referendum gegen einen Zahlungsrahmen ergriffen werden können.
2.4 Berücksichtigung der Praxis des Bundesgerichts bei der Anwendung der Kriterien
Wie unter Ziff. 1.2.1.4 dargestellt, existiert betreffend der Anwendung des Finanzreferendums in den Kantonen und Gemeinden eine reichhaltige bundesgerichtliche Praxis. Die wichtigsten Streitfragen sind in § 30 der Monographie von Yvo Hangartner und Andreas Kley „Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ ausführlich und anhand von Beispielen dargestellt, so dass hier auf eine Wiedergabe verzichtet werden kann17. Da auf Bundesebene keine Verfassungsgerichtsbarkeit existiert,
17 Hangartner / Kley S. 728ff.