Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/3: 03.401 Pa.Iv. Einführung eines Finanzreferendums · 24 Seiten

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gewissen Betrag überschreiten. Dieser Betrag ist in den Kantonen unterschiedlich hoch. Die Spannweite reicht zum Beispiel beim obligatorischen Referendum für einmalige neue Ausgaben von 250'000 Franken im Kanton Schwyz bis zum hundertfachen dieses Betrags, nämlich 25 Millionen im Kanton Luzern. Bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben wird die Referendumsgrenze in der Regel auf ein Zehntel der einmaligen Ausgabe festgesetzt.

In gewissen Kantonen werden nicht Frankenbeträge als Limite angegeben, sondern die Limite wird durch prozentuale Anteile an einem kantonalen Finanzindikator festgelegt. Solche Systeme kennen die Kantone Jura, Wallis, Neuenburg, Freiburg und Appenzell Ausserrhoden. Dieses System macht eine periodische Anpassung der Frankenbeträge überflüssig. In den meisten Kantonen, welche mit Frankenbeträgen operieren, wurden diese im Laufe der Jahre zum Teil mehrmals angepasst. Dennoch konnten Trechsel und Serdült nachweisen, dass in vielen Kantonen der prozuentale Anteil des Betrags eines dem Referendum unterstellten Kredites an den Gesamtausgaben kontinuierlich sank, und somit - eher ungewollt - eine Ausweitung des Finanzreferendums stattgefunden hat.5

1.2.1.4 Rudimentäre Regelungen auf Verfassungsstufe konkretisiert durch Bundesgerichtspraxis

Die Kantone regeln das Finanzreferendum in der Regel nur rudimentär, und zwar auf Verfassungsebene. Die Kantonsverfassungen sehen vor, dass Ausgabenbeschlüsse des Parlaments ab einer bestimmten Höhe dem Referendum unterstehen. Die gesetzlichen Ausführungsvorschriften umschreiben die Voraussetzungen des Finanzreferendums in der Regel nicht näher, sondern beziehen sich normalerweise nur auf das Verfahren. Gemäss Hangartner und Kley hat dies zur Folge, „dass die Praxis der obersten kantonalen Behörden und namentlich die Rechtsprechung des Bundesgerichts massgeblich bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Volksrecht des Ausgabenreferendums den Stimmberechtigten zusteht“6.

Das Bundesgericht beurteilt auf staatsrechtliche Beschwerde hin, ob die verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte der Bürger und Bürgerinnen bei einem konkreten Ausgabenbeschluss verletzt sind und ob die gesetzlichen Vorschriften zur näheren Ausführung dieser verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte eingehalten sind. Bei der Beurteilung solcher Beschwerden stellt das Bundesgericht, häufig in Ermangelung präziserer Bestimmungen in den Kantonsverfassungen, auf von ihm entwickelte Grundsätze des Finanzreferendums ab. Diesen Grundsätzen kommt eine nicht unwichtige Bedeutung zu, „denn über das Ausgabenreferendum wird häufig gestritten“7. Gemäss Hangartner und Kley haben die Grundsätze des Bundesgerichts fast die Wirkung eines Bundesgesetzes erhalten. Die Kantone, welche gerichtliche Anfechtungen vermeiden wollen, beachten die Grundsätze sowohl bei der Anwendung als auch bei der rechtlichen Ausgestaltung des Finanzreferendums.

Hangartner und Kley beurteilen die Vereinheitlichung der Regeln über das Finanzreferendum als nicht unbedenklich. Ihrer Ansicht nach würde es demokratiepolitischen

5 Trechsel / Serdült, S. 38ff.

6 Hangartner, Yvo / Kley, Andreas: Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Zürich 2000, S. 728.

7 Hangartner / Kley, S. 729.