Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/3: 03.401 Pa.Iv. Einführung eines Finanzreferendums · 24 Seiten
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Referendumspflichtigkeit zu einem anderen Schluss, dann kann sie die Referendumsklausel und somit die Form des Bundesbeschlusses ändern. Für die Bundesversammlung spielt es dabei keine Rolle, ob der Beschluss in einer gesonderten Botschaft oder im Rahmen der Botschaft zum Voranschlag und seinen Nachträgen präsentiert wird. Es muss sich aber jedenfalls um einen gesonderten Beschluss handeln. Ist die Bundesversammlung der Ansicht, ein im Rahmen der Beschlüsse über den Voranschlag oder seiner Nachträge unterbreiteter Kredit erfülle die Kriterien für die Unterstellung unter das Referendum, dann hat sie den Kredit aus dem einfachen Bundesbeschluss herauszulösen und einen separaten Bundesbeschluss zu bilden.
Art. 28 Dringlichkeit
Wenn referendumspflichtige Kredite nur von der Bundesversammlung, nicht aber vom Bundesrat dringlich erklärt werden können, dann ist in der Bestimmung über die dringliche Beschlussfassung zu Verpflichtungskrediten ein neuer Absatz 1bis einzufügen, welcher für diese Fälle die Bundesversammlung als zuständig erklärt.
Die Minderheit IV möchte am geltenden Dringlichkeitsrecht festhalten, und dem Bundesrat somit die Kompetenz geben, auch referendumspflichtige Kredite als dringlich zu erklären.
3.3 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (Minderheit II)
Art. 141 Abs. 1 Bst. cbis (neu)
Die Minderheit II will das Finanzreferendum auf Verfassungsebene verankern. Die Kriterien, welche erfüllt sein müssen, damit ein Finanzbeschluss dem Referendum unterstellt wird, werden auf Verfassungsebene genannt. Die Bestimmung schliesst direkt an diejenige an, welche generell die Unterstellung von Bundesbeschlüssen unter das Referendum ermöglicht.
Falls die Minderheit II obsiegt und das Finanzreferendum auf Verfassungsebene verankert wird, dann sind auch die Anliegen der Minderheit III (Einbezug Zahlungsrahmen) und der Minderheit IV (Dringlicherklärung nicht zwingend durch Bundesversammlung) auf Verfassungsebene festzuhalten.
Das Anliegen der Minderheit V ist nur dann relevant, wenn gemäss Minderheit II das Finanzreferendum auf Verfassungsebene verankert wird: Anstatt mit fixen Frankenbeträge soll die Schwelle für das Referendum in Prozenten der Ausgaben gemäss der letzten Staatsrechung festgelegt werden.
Art. 189 Abs. 1bis (Minderheit VI)
Die Minderheit VI will, dass eine Beschwerdemöglichkeit besteht gegen Beschlüsse der Bundesversammlung betreffend die Unterstellung eines Finanzbeschlusses unter das Referendum. Artikel 189 Absatz 1bis, welcher bereits eine Beschwerdemöglichkeit bei der Umsetzung einer allgemeinen Volksinitiative durch