Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/3: 03.401 Pa.Iv. Einführung eines Finanzreferendums · 24 Seiten
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unterstehen somit gemäss der Definition des einfachen Bundesbeschlusses in Artikel 163 Absatz 2 BV nicht dem Referendum.
Durch eine Änderung von Artikel 25 des Parlamentsgesetzes ist es somit möglich, gewisse Finanzbeschlüsse dem Referendum zu unterstellen, ohne dass die Verfassung angepasst werden müsste. Die Bestimmung in Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung ist eine Folge der Neudefinition der Erlassformen im Rahmen der neuen Bundesverfassung. Die Idee dieser Neudefinition war, nicht mehr das Kriterium „rechtsetzend oder nicht rechtsetzend“ als bestimmend für die Unterstellung eines Beschlusses unter das Referendum zu nehmen, sondern das Kriterium „wichtig – unwichtig“. Deshalb wurde die Möglichkeit geschaffen, auch Einzelakte, sofern sie wichtig sind, dem Referendum unterstellen zu können. Wenn nun eine bestimmte Art Finanzbeschlüsse vom Gesetzgeber als „wichtig“ definiert wird, dann ist es durchaus im Sinne der Verfassung, diese generell dem fakultativen Referendum zu unterstellen.
Die Kommission ist der Ansicht, dass der Handlungsspielraum, welcher die Verfassung bietet, genutzt werden sollte. Für die Verankerung des Finanzreferendums auf Gesetzesebene spricht auch, dass die praktische Bedeutung des Finanzreferendums geringer ist als diejenige des Gesetzesreferendums. Das Gesetzesreferendum wird die Hauptform des Referendums bleiben. Kommt hinzu, dass die Finanzbeschlüsse rechtlich gesehen den Gesetzesbeschlüssen untergeordnet sind, indem sie erst eine Folge der Gesetzgebung darstellen.
Die Minderheit II hingegen beantragt die verfassungsmässige Verankerung der Rahmenbedingungen des Finanzreferendums. Der Vorteil dieser Lösung bestehe darin, dass bereits in der Verfassungsbestimmung über das fakultative Referendum ersichtlich sei, welche Bedingungen ein Finanzbeschluss erfüllen muss, damit er dem Referendum untersteht. Volksrechte hätten im schweizerischen politischen System eine derart herausragende Bedeutung, dass bereits aus der Verfassung ersichtlich sein sollte, welche Rechte genau bestehen. Durch die verfassungsmässige Verankerung werde zudem eine Abstimmung von Volk und Ständen über die Einführung des Finanzreferendums ermöglicht.
Wie die Minderheit II betont auch Prof. Schweizer in seinem Gutachten, dass Volk und Stände zu befragen seien, wenn ein neues Volksrecht eingeführt werden soll. Er plädiert deshalb für eine verfassungsmässige Verankerung des Finanzreferendums. Seiner Ansicht nach handelt es sich beim Finanzreferendum um materielles Verfassungsrecht: Der Einführung dieses Instruments komme erhebliche inhaltliche Tragweite zu, indem ein Finanzreferendum eine neue erhebliche Kontrollmöglichkeit des Volkes gegenüber der Bundesversammlung bewirke.
2.3 Die einzelnen Kriterien
Unabhängig davon, ob das Finanzreferendum auf Verfassungs- oder Gesetzesebene verwirklicht wird, muss festgelegt werden, welche Finanzbeschlüsse überhaupt dem Referendum unterstehen.