Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/3: 03.401 Pa.Iv. Einführung eines Finanzreferendums · 24 Seiten
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die Bundesversammlung vorsieht, soll deshalb durch die entsprechende Bestimmung ergänzt werden.
3.4 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 (Minderheit VI)
Wenn gemäss Minderheit VI in Artikel 189 BV eine Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse der Bundesversammlung betreffend Unterstellung von Finanzbeschlüssen unter das Referendum vorgesehen wird, dann sind im Bundesgerichtsgesetz die entsprechenden Präzisierungen vorzunehmen. Wird das Finanzreferendum gemäss Minderheit I auf Gesetzesstufe umgesetzt, dann wäre auch der Grundsatz der Beschwerdemöglichkeit im Bundesgerichtsgesetz (Art. 82) festzuhalten.
Art. 20 Abs. 3, 1. Satz
Beschwerden gegen Beschlüsse der Bundesversammlung über Verpflichtungskredite sollen in Fünferbesetzung entschieden werden.
Art. 88 Abs. 1 Bst. b
Hier ist festgehalten, in welchen Fällen eine Beschwerde betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger in eidgenössischen Angelegenheiten zulässig ist. Die Liste ist mit den Beschlüssen der Bundesversammlung zu Verpflichtungskrediten zu ergänzen.
Art. 100 Abs. 1bis (neu)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Bundesversammlung über Verpflichtungskredite sind innert 30 Tagen nach ihrer Veröffentlichung einzureichen.
4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Über die finanzpolitischen Auswirkungen eines Finanzreferendums auf Bundesebene kann nur spekuliert werden (vgl. Ziff. 1.2.2). Ob tatsächlich die erwünschte Ausgaben dämpfende Wirkung, wie sie in den Kantonen und Gemeinden empirisch nachgewiesen werden konnte, auf Bundesebene ebenfalls eintritt, wird die Praxis weisen.