Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/3: 03.401 Pa.Iv. Einführung eines Finanzreferendums · 24 Seiten
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folgte am 22. September 2004 mit 90 zu 75 Stimmen der knappen Kommissionsmehrheit und sprach sich für die Einführung eines Finanzreferendums aus. Der SPK wurde in der Folge der Auftrag erteilt, eine Vorlage zur Einführung des Finanzreferendums auszuarbeiten.
1.2 Erfahrungen in den Kantonen
1.2.1 Die Ausgestaltung des Instruments in den Kantonen
1.2.1.1 Die Vielfalt des Instrumentariums
„Das Finanzreferendum ist das komplexeste aller direktdemokratischen Instrumente in den Kantonen“1, schreiben die Politologen Alexander Trechsel und Uwe Serdült in ihrem Werk über die direkte Demokratie in den Kantonen. Sie meinen damit die Vielfalt der vorkommenden Ausgestaltungsformen. Tatsächlich gibt es in den Kantonen obligatorische und fakultative Finanzreferenden mit den unterschiedlichsten Limiten. Alle Kantone kennen irgendeine Form des Finanzreferendums; es handelt sich um ein beliebtes Instrument im System der direkten Demokratie der Kantone. Es scheint, wie Trechsel und Serdült schreiben, „dass der Grundsatz ‚wer zahlt, befiehlt’ in den kantonalen Demokratien einen wichtigen Platz eingenommen hat.“2
1.2.1.2 Form des Referendums
„Die wohl auffälligste Entwicklung im Bereich des Finanzreferendums ist der Triumphzug des fakultativen Ausgabenreferendums,“3 fassen Trechsel und Serdült die institutionelle Entwicklung in den Kantonen zusammen, wonach mittlerweile fast alle Kantone ein fakultatives Finanzreferendum kennen. Dies bedeutet nicht, dass das obligatorische Finanzreferendum an Bedeutung verloren hätte, kommt es immerhin doch noch in mehr als der Hälfte der kantonalen Rechtsordnungen vor. Dabei gibt es sogar Kantone, welche ein obligatorisches Finanzreferendum kennen und daneben „nur“ ein fakultatives Gesetzesreferendum, womit also für Finanzbeschlüsse höhere direktdemokratische Hürden vorgesehen sind als für Gesetzesbeschlüsse, wie Etienne Grisel verwundert feststellt: „… il en résulte ce paradoxe que la dépense occupe un rang démocratique plus élevé que la loi qui est censée lui servir de base.“4
Die zunehmende Bedeutung des fakultativen Finanzreferendums ergab sich durch die vermehrte Einführung zweistufiger Systeme: Zahlreiche Kantone unterstellen Kredite ab einer bestimmten Summe dem fakultativen und Kredite ab einer noch höheren Summe dem obligatorischen Referendum.
1.2.1.3 Limiten
In der Regel umfasst die Institution des Finanzreferendums bei Ausgaben alle neuen, d.h. nicht gebundenen Ausgaben, einmalige oder wiederkehrende, die einen
1 Trechsel, Alexander / Serdült, Uwe: Kaleidoskop Volksrechte: Die Institutionen der direkten Demokratie in den schweizerischen Kantonen (1970 – 1996). Basel-Genf-München 1999, S. 37.
2 Trechsel / Serdült, S. 37.
3 Trechsel / Serdült, S. 49.
4 Grisel, Etienne: Les droits populaires au niveau cantonal. In: Verfassungsrecht der Schweiz / Droit constitutionnel suisse. Hrsg.: Daniel Thürer et al., S. 408f.