Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/3: 03.401 Pa.Iv. Einführung eines Finanzreferendums · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
für die internationale Zusammenarbeit oder für die Teilnahme an europäischen Gemeinschaftsprogrammen verhindern und damit die Glaubwürdigkeit und Handlungsfähigkeit der schweizerischen Aussenpolitik beschränken.
Für die Kommission stellt sich die Ausgangslage im Bereich der Aussenpolitik jedoch analog dar wie in anderen Sachbereichen: Im Bereich der Aussenpolitik gibt es sicher zahlreiche Ausgaben, die aufgrund einer in einem Staatsvertrag oder in einem Gesetz festgehaltenen Bestimmung getätigt werden müssen. Dabei handelt es sich aber um gebundene Ausgaben, welche nicht dem Referendum unterstehen. In anderen Fällen tätigt der Bund zwar Ausgaben, welche jedoch nicht durch Völkerrecht oder durch einen rechtsetzenden Erlass in ihrer Höhe bestimmt sind. Hier erachtet es die Kommission durchaus als sinnvoll, bei Beträgen ab einer bestimmten Höhe das Referendum zu ermöglichen. Wie in anderen Politikbereichen lassen Gesetz (bzw. das Völkerrecht) in gewissen Fällen Spielraum, in anderen nicht. Wird das Finanzreferendum eingeführt, muss es dort möglich sein, wo Spielraum besteht.
2.3.6 Wieviele Finanzbeschlüsse würden dem Referendum unterstehen?
Wieviele Beschlüsse würden dem Referendum unterstehen, wenn die von der Mehrheit beschlossenen Kriterien (Verpflichtungskredite, neue Ausgaben, einmalige Ausgaben ab 200 Millionen, wiederkehrende Ausgaben ab 20 Millionen, nicht dringliche Kredite) angewendet werden? Die Finanzverwaltung machte dazu rückwirkend für die vergangene Legislatur (1999-2003) zu Handen der SPK folgende Angaben:
Jede Ausgabe ist ihrer Natur nach entweder als einmalig oder als wiederkehrend einzustufen. Offensichtlich unproblematisch ist die Einmalzahlung für einen bestimmten Zweck. Hingegen stellt sich die Abgrenzungsfrage dann, wenn mit dem Finanzierungsbeschluss eine Mehrzahl von Zahlungen ausgelöst wird: Bleibt jede von mehreren, zeitlich (häufig im Jahresrhythmus) gestaffelte Zahlung für sich allein sinnvoll und ist der Finanzierungsbedarf grundsätzlich auf Dauer angelegt (beispielsweise Beiträge an Pro Helvetia oder an den Schweizerischen Nationalfonds), ist dies ein Hinweis auf den wiederkehrenden Charakter solcher Ausgaben. Unter diesem Aspekt sind Jahreszusicherungskredite (JZK) in der Regel als wiederkehrend einzustufen. Entsprechend würden die im Rahmen der Budgetbotschaften beantragten JZK dem Finanzreferendum unterstellt, sofern sie den Betrag von 20 Millionen übersteigen (beispielsweise Denkmalpflege, landwirtschaftliche Strukturverbesserungen, Hochwasserschutz, Waldpflege, Natur- und Landschaftsschutz).
Bildet hingegen eine Reihe von Zahlungen eine untrennbare Einheit, weil für die Realisierung des Werkes (Bauten) oder die Beschaffung des Objektes (Rüstungsmaterial) zwingend sämtliche Teilzahlungen erbracht werden müssen, liegt lediglich die zeitlich gestaffelte Auszahlung einer ihrer Natur nach einmaligen Ausgabe vor. Der weitaus überwiegende Teil der beantragten Verpflichtungskredite (mit Ausnahme der JZK) ist in diesem Sinne als einmalig einzustufen und würde erst ab dem Betrag von 200 Millionen dem Finanzreferendum unterstellt.