Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/3: 03.401 Pa.Iv. Einführung eines Finanzreferendums · 24 Seiten
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können keine Beschwerden gegen Beschlüsse der Bundesversammlung geführt werden, einen Kredit nicht dem Referendum zu unterstellen. Umso wichtiger wird es sein, bei der Frage, ob ein Finanzbeschluss dem Referendum unterstellt werden soll oder nicht, grosse Sorgfalt walten zu lassen. Bei diesem Entscheid können die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien bei der Beurteilung kantonaler und kommunaler Fälle wegweisend sein.
Immerhin ist festzuhalten, dass aufgrund der hier vorgeschlagenen eingeschränkten Form des Finanzreferendums auf Bundesebene verschiedene Streitfragen im Umgang mit den kantonalen und kommunalen Finanzreferenden entschärft sind. Verpflichtungskredite basieren in der Regel auf einer offenen gesetzlichen Grundlage und enthalten somit neue Ausgaben. Dadurch wird die Zahl der möglichen Konfliktfälle bei den Festlegungen, ob es sich um neue oder gebundene sowie um einmalige oder wiederkehrende Ausgaben handelt, stark vermindert. Konfliktfälle sind aber möglich bei der Festsetzung der Limiten. Die Bundesgerichtspraxis zeigt, dass hier verschiedene Kriterien zu beachten sind, deren Auslegung durchaus Konfliktpotenzial birgt: Nettoprinzip, Zerstückelungsverbot, Einheit der Materie, massgeblicher Zeitpunkt der Berechnung, Folgekosten und Mehrkosten. Eine strikte Orientierung an der bundesgerichtlichen Praxis auch auf Bundesebene mag hier Konfliktfälle verhindern helfen.
Die Minderheit VI ist der Ansicht, dass es nicht ausreicht, den Bundesbehörden die Orientierung an der Bundesgerichtspraxis nahe zu legen, sondern dass auch auf Bundesebene eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht bestehen sollte. Die Erfahrungen mit der kantonalen Praxis würden zeigen, dass es zahlreiche Streitfragen geben könnte. Die Bundesbehörden könnten – auch wenn sie in bester Absicht handeln – dem Vorwurf ausgesetzt werden, einen bestimmten Beschluss dem Referendum zu Unrecht entzogen zu haben. Damit die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Vertrauen in das Instrument gewinnen können, sollte eine Beschwerdemöglichkeit bestehen.
Auch Prof. Schweizer empfiehlt, eine Kontrolle durch das Bundesgericht auf Grund einer Stimmrechtsbeschwerde vorzusehen. Die materielle Definition des Anwendungsbereichs des Finanzreferendums beinhalte teilweise weite Gestaltungsspielräume für die Bundesversammlung. Der Verweis auf die Bundesgerichtspraxis könne die bestehenden Spielräume nicht schliessen, sondern führe eher noch zu weiteren Unsicherheiten. Die Bundesgerichtspraxis beziehe sich auf das kantonale Recht: Erst bei einer direkten Kontrolle der Anwendung des Finanzreferendums auf Bundesebene könnten die für das kantonale Finanzreferendum entwickelten Grundsätze an die Erfordernisse des eidgenössischen Finanzreferendums sinnvoll angepasst werden.