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Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 16 Seiten

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Postgesetz

a. solche Daten ausschliesslich zur Ausübung der Aufsicht über Anbieterinnen von Postdiensten und zur Marktbeobachtung verwenden;

b. an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind; und

c. diese Daten nicht ohne vorgängige Zustimmung der PostCom oder auf Grund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an zuständige Behörden und an Organe weiterleiten, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind.

3 Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, an Abklärungen der PostCom mitzuwirken und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Art. 30 Geschäftsgeheimnis

Die PostCom darf keine Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse preisgeben.

Art. 31 Bearbeitung von Personendaten

Die PostCom sowie die Schlichtungsstelle bearbeiten im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

6. Abschnitt: Schlichtungsstelle und Rechtschutz

Art. 32 Schlichtung

1 Die PostCom richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit.

2 Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Postdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.

3 Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Postdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr.

4 Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden.

Art. 33 Rechtschutz

Der Rechtschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

7. Abschnitt: Abgaben

Art. 34 Verwaltungsgebühren

Die PostCom erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.