Vorlage

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 16 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

Postgesetz

Art. 20 Finanzierung, Rechnungslegung

1 Die Post darf Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Finanzierung anderer Postdienste der Grundversorgung verwenden. Der Nachweis dazu obliegt der Post.

2 Sie muss ihr Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erlöse der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.

4. Abschnitt: Grundversorgungskonzession nach der vollständigen Marktöffnung

Art. 21 Konzessionserteilung

1 Zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Postdiensten erteilt die PostCom periodisch eine Grundversorgungskonzession. Die Konzession ist mit der Auflage verbunden, in der ganzen Schweiz die Grundversorgung nach den Artikeln 15-17 allen Bevölkerungsgruppen anzubieten.

2 Für die Erteilung der Konzession wird eine Ausschreibung durchgeführt. Das Verfahren folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz.

3 Zeigt sich von vornherein oder nach Prüfung der Angebote, dass die für eine Ausschreibung notwendigen Wettbewerbsbedingungen nicht vorhanden sind, so kann die PostCom die Konzession direkt vergeben. Finden sich keine Angebote von Anbieterinnen, so kann die PostCom eine oder mehrere Anbieterinnen von Postdiensten gegen eine entsprechende Abgeltung für die Grundversorgung oder Teile davon heranziehen.

4 Die Konzessionärin kann zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritte beiziehen.

Art. 22 Konzessionsvoraussetzungen

Wer eine Grundversorgungskonzession erwerben will, muss:

a. über die notwendigen Fähigkeiten verfügen;

b. glaubhaft darlegen, dass er die Grundversorgung während der Konzessionsdauer sicherstellen kann und ausweisen, welche Abgeltung nach Artikel 25 er allenfalls beansprucht.

Art. 23 Übertragung der Konzession

1 Die Konzession kann nur mit Einwilligung der PostCom teilweise oder vollständig auf einen Dritten übertragen werden. Dies gilt auch für den wirtschaftlichen Übergang der Konzession.

2 Ein wirtschaftlicher Übergang der Konzession liegt vor, wenn ein Unternehmen nach den kartellrechtlichen Bestimmungen die Kontrolle über die Konzessionärin erlangt hat.