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Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 16 Seiten
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Postgesetz
3 Jegliche Verwendung von Daten zu anderen Zwecken, insbesondere die Weitergabe von Adressdaten an Dritte, ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
4 Die Anbieterinnen von Postdiensten sind verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden angemessen über den Umgang mit ihren Daten sowie ihre Einwilligungs- und Widerspruchsrechte zu informieren.
5 In Streitfällen zwischen Kundinnen und Kunden und einer Anbieterin von Postdiensten kann von einer der beteiligten Parteien die Schlichtungsstelle angerufen werden.
Art. 11 Informationspflichten
1 Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
a. die Transparenz der Preise für die Kundinnen und Kunden gewährleisten;
b. die Erkennbarkeit ihrer Dienstleistungen sicherstellen;
c. die Kundinnen und Kunden angemessen über ihre Rechte und Pflichten informieren.
2 Die Anbieterinnen sind verpflichtet, Informationen über die Qualität ihrer Postdienste zu veröffentlichen. Der Bundesrat regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung.
Art. 12 Auskunftspflichten
1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die Auskünfte zu erteilen, die für dessen Vollzug notwendig sind.
2 Meldepflichtige Anbieterinnen von Postdiensten müssen der PostCom jährlich die zur Prüfung der Anforderungen und zur Erstellung einer Postdienstestatistik erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Art. 13 Haftung
Anbieterinnen von Postdiensten können in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für uneingeschriebene Postsendungen beschränken oder ausschliessen.
Art. 14 Postverkehr in ausserordentlichen Lagen
1 Der Bundesrat bestimmt, welche Leistungen die Anbieterinnen von Postdiensten in ausserordentlichen Lagen zu erbringen haben. Er regelt die Abgeltung und trägt dabei dem Eigeninteresse der Anbieterinnen angemessen Rechnung.
2 Erfordert es eine ausserordentliche Lage, so kann der Bundesrat das notwendige Personal zum Dienst verpflichten.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verfügungsgewalt des Generals nach Artikel 91 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952.