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Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 16 Seiten

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Postgesetz

c. die Aufsicht über die Anbieterin der Grundversorgung;

d. die Durchführung der Anhörung bei geplanten Schliessungen bedienter Zugangspunkte;

e. die Erhebung und Verwendung der Abgaben nach Artikel 36;

f. die Festlegung des Zugangs zu Postfachanlagen und Adressdatenbanken bei Streitigkeiten;

g. die Schlichtungsstelle nach Artikel 32.

3 Sie beobachtet und überwacht die Entwicklungen des Postmarktes im Hinblick auf eine ausreichende und preiswerte Versorgung aller Landesteile.

4 Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.

Art. 28 Aufsicht

1 Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Zuständigkeiten darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.

2 Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:

a. von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die für die Verletzung verantwortliche Person muss der PostCom mitteilen, was sie unternommen hat;

b. die Feststellung der Verletzung in geeigneter Form veröffentlichen;

c. die Grundversorgungskonzession durch Auflagen ergänzen, sie einschränken, suspendieren, widerrufen oder entziehen;

d. die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;

e. von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern.

Art. 29 Amtshilfe

1 Die PostCom sowie weitere mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Behörden übermitteln anderen Behörden des Bundes und der Kantone diejenigen Daten, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Zu diesen Daten gehören auch die in Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren beschafften besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile.

2 Unter Vorbehalt anders lautender internationaler Vereinbarungen darf die PostCom ausländischen Aufsichtsbehörden im Postbereich Daten, einschliesslich in Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren beschaffter besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, nur übermitteln, sofern diese Behörden: