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Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 16 Seiten

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Postgesetz

Art. 7 Zugang zu den Postfachanlagen

1 Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten auf transparente und nicht diskriminierende Weise entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen ermöglichen.

2 Die beteiligen Parteien regeln die Bedingungen des Zugangs in einer Vereinbarung. Sie stellen der PostCom eine Kopie der Vereinbarung zu.

3 Kommt unter den betroffenen Parteien innerhalb von drei Monaten keine Zugangsvereinbarung zustande, so verfügt die PostCom auf Gesuch einer Partei den Vertragsabschluss. Dabei berücksichtigt sie die Erfordernisse für das Funktionieren der Grundversorgung und des Postmarktes.

4 Die PostCom entscheidet innerhalb von sieben Monaten nach Gesuchseingang. Auf Gesuch einer Partei kann sie einstweiligen Rechtsschutz gewähren. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 8 Zugang zu den Adressdatenbanken

1 Bearbeiten Anbieterinnen Adressdaten für das Nachsenden, das Umleiten und das Rückbehalten von Postsendungen, so müssen sie anderen Anbieterinnen von Postdiensten auf transparente und nicht diskriminierende Weise Zugang zu den Adressdaten verschaffen.

2 Die beteiligen Parteien regeln die Bedingungen des Zugangs in einer Vereinbarung. Sie stellen der PostCom eine Kopie der Vereinbarung zu.

3 Kommt unter den betroffenen Parteien innerhalb von drei Monaten keine Zugangsvereinbarung zustande, so verfügt die PostCom auf Gesuch einer Partei den Vertragsabschluss. Dabei berücksichtigt sie die Erfordernisse für das Funktionieren des Postmarktes.

4 Die PostCom entscheidet innerhalb von sieben Monaten nach Gesuchseingang. Auf Gesuch einer Partei kann sie einstweiligen Rechtsschutz gewähren. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 9 Streitigkeiten

Streitigkeiten aus Vereinbarungen über den Zugang zu Postfachanlagen oder Adressdatenbanken werden durch die Zivilgerichte beurteilt.

Art. 10 Datenschutz

1 Adressdaten dürfen für eine ordnungsgemässe Zustellung von Postsendungen bearbeitet werden. Sie dürfen zu diesem Zweck auch an andere Anbieterinnen von Postdiensten weitergegeben werden.

2 Weitere Daten dürfen bearbeitet werden, sofern es für den Zweck des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Sie dürfen für eine ordnungsgemässe Zustellung von Postsendungen auch an andere Anbieterinnen weitergegeben werden.