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Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 16 Seiten

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Postgesetz

Art. 24 Änderung und Widerruf der Konzession

1 Die PostCom kann die Konzession veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist.

2 Die Konzessionärin wird entschädigt, wenn die übertragenen Rechte widerrufen oder wesentlich geschmälert werden.

Art. 25 Abgeltung

1 Die Grundversorgungskonzessionärin hat Anspruch auf finanzielle Abgeltung in der Höhe der von ihr bei der Bewerbung um die Konzession geltend gemachten Nettokosten. Die Nettokosten berechnen sich als Differenz zwischen dem Ergebnis, das sie mit der Grundversorgungsverpflichtung erzielt und dem Ergebnis, dass sie ohne diese Pflicht erzielen würde. Der Bundesrat legt die Einzelheiten der Berechnung fest.

2 Wird eine Anbieterin von Postdiensten für die Grundversorgung herangezogen, so hat sie Anspruch auf die Abgeltung der Nettokosten.

3 Die Konzessionärin, die eine Abgeltung erhält, muss der PostCom jährlich alle für die Kostenevaluation und -kontrolle benötigten Informationen, insbesondere Rechnungslegungs- und Finanzinformationen zur Verfügung stellen. Der Bundesrat legt die Anforderungen an diese Informationen fest.

5. Abschnitt: Die Postkommission

Art. 26 Organisation

1 Der Bundesrat wählt eine aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Postkommission (PostCom); er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich des Postmarktes ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen Personen stehen.

2 Die PostCom untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrates oder von Verwaltungsbehörden. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.

3 Sie erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung und unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung.

Art. 27 Aufgaben

1 Die PostCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes. Sie trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die zu diesem Zweck notwendig sind.

2 Sie ist insbesondere zuständig für:

a. die Aufsicht nach Artikel 5 über die meldepflichtigen Anbieterinnen;

b. die Ausschreibung und Erteilung der Grundversorgungskonzession;