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Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 16 Seiten
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Postgesetz
a. Postdienste: Die Annahme, die Abholung, die Sortierung, der Transport und die Zustellung von Postsendungen;
b. Postsendungen: Adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen wird, namentlich von Briefsendungen, Postpaketen und Zeitungen und Zeitschriften;
c. Briefsendungen: Eine adressierte Mitteilung auf einem physischen Träger jeglicher Art;
d. Postpakete: Andere Sendungen bis zu einem Gewicht von 30 kg;
e. Zeitungen und Zeitschriften: Regelmässig herausgegebene Publikationen auf einem physischen Träger, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden;
f. Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlung, Auszahlungen und Überweisungen.
Art. 4 Evaluation
1 Der Bundesrat überprüft periodisch die Zweckmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Grundversorgung mit Postdiensten und mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs und erstattet den eidgenössischen Räten alle vier Jahre Bericht.
2 Falls erforderlich, schlägt er im Bericht Anpassungen der Grundversorgung vor.
2. Kapitel: Postdienste
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 5 Meldepflicht
1 Wer Postdienste erbringt, muss dies der Postkommission (PostCom) melden. Die PostCom registriert die gemeldeten Anbieterinnen von Postdiensten.
2 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen, insbesondere für Postunternehmen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung.
Art. 6 Anforderungen an die Anbieterinnen von Postdiensten
Wer Postdienste erbringt, muss:
a. die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich dieses Gesetz, gewährleisten;
b. die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten;
c. einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.