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Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 16 Seiten

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Postgesetz

3 Die Preise für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Für die Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse sowie für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen (Mitgliedschaftspresse) in der Tageszustellung werden Ermässigungen gewährt. Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise und bestimmt den Geltungsbereich. Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:

a. 20 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;

b. 10 Millionen Franken für die Mitgliedschaftspresse3.

4 Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen.

Art. 17 Mit der Grundversorgung verbundene Rechte und Pflichten

1 Die Anbieterin der Grundversorgung ist verpflichtet, Postwertzeichen herauszugeben. Der Bundesrat regelt das Recht, auf den Wertzeichen den Aufdruck «Helvetia» anzubringen. Er kann die Wertzeichen bestimmen, die mit einem Zuschlag herausgegeben werden.

2 Die Anbieterin der Grundversorgung kann für das Aufstellen öffentlicher Briefeinwürfe und anderer für die Grundversorgung erforderlicher Einrichtungen den im Gemeingebrauch stehenden Boden unentgeltlich benützen.

3 Sie kann in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für leichtes Verschulden beschränken oder ausschliessen.

3. Abschnitt: Grundversorgungsauftrag vor der vollständigen Marktöffnung

Art. 18 Grundversorgungsauftrag

Die Schweizerische Post (Post) gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 15-17. Sie kann zur Erfüllung ihres Auftrages Dritte beiziehen.

Art. 19 Reservierter Dienst

1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefsendungen bis 50 g zu befördern (reservierter Dienst).

2Vom reservierten Dienst ausgenommen ist die Beförderung von Brief-Schnellsendungen sowie von abgehenden Briefsendungen im internationalen Verkehr.

3 Die Preise für Einzelsendungen von Kleinkundinnen und -kunden sind distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Die Post kann mit Geschäftskunden Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten.

3 Gilt bis zum 31. Dez 2011.