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Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 16 Seiten
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Postgesetz
Art. 35 Zuständigkeit
Der Bundesrat legt die Verwaltungsgebühren fest. Es kann die Festlegung von Gebühren untergeordneter Bedeutung der zuständigen Behörde übertragen.
Art. 36 Abgabe zur Finanzierung der Grundversorgung
1 Ist der Abgeltungsbedarf nach Artikel 25 nachgewiesen, so erhebt die PostCom von den Postdienstanbieterinnen eine Abgabe. Deren Ertrag wird ausschliesslich zur Finanzierung der Nettokosten und für Kosten der Verwaltung des Finanzierungsmechanismus verwendet wird.
2 Die Abgabe bemisst sich nach den jährlichen Umsätzen aus den Postdiensten im Bereich der Grundversorgung. Der Bundesrat kann Anbieterinnen, deren Umsatz aus den angebotenen Postdiensten unter einem festgelegten Betrag liegt, von der Abgabe befreien.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Abgabenerhebung sowie der Bereitstellung der Informationen, die für die Aufteilung und Kontrolle der in Absatz 1 und 2 aufgeführten Kosten und Umsätze benötigt werden.
4 Reichen diese Abgaben zur Deckung der Nettokosten der Grundversorgung nicht aus, so entrichtet der Bund die zusätzlich notwendigen Beiträge.
8. Abschnitt: Übertretungen
Art. 37
1 Mit Busse bis zu einer Million Franken wird bestraft, wer:
a. die Meldepflicht nach Artikel 5 verletzt;
b. Postsendungen im Bereich des reservierten Dienstes unbefugt befördert;
c. die Grundversorgungskonzession schwerwiegend verletzt;
d. gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung der Bundesrat für strafbar erklärt.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so beträgt die Busse bis zu 200 000 Franken.
3 Die Übertretungen werden von der PostCom nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19744 verfolgt und beurteilt.