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Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 16 Seiten

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Postgesetz

b. die Post beauftragen, die schweizerischen Interessen in internationalen Organisationen des Zahlungsverkehrs oder in deren Gremien zu vertreten.

Art. 42 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 43 Sicherstellung der Grundversorgung

Die Post ist während einer Übergangszeit von 5 Jahren nach Abschaffung des reservierten Dienstes verpflichtet, die Grundversorgung mit Postdiensten im Umfang der Artikel 15-17 sicherzustellen. Die PostCom erteilt ihr einen entsprechenden Auftrag.

Art. 44 Übergangsbestimmung für Konzessionärinnen

Konzessionen, welche der Bundesrat gestützt auf Artikel 5 PG erteilt hat, bleiben bis zum Ablauf ihrer Dauer gültig.

Art. 45 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt von Absatz 3 das Inkrafttreten.

3 Die Artikel 21-25, 27 Absatz 2 Buchstabe b und e, 28 Absatz 2 Buchstabe c, 36 und 37 Absatz 1 Buchstabe c treten per 1. April 2012 in Kraft..

4 Die Artikel 18-20 und 37 Absatz 1 Buchstabe b treten per 1. April 2012 ausser Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident:

Die Bundeskanzlerin: