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Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 16 Seiten

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Postgesetz

Anhang (Art. 42)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Das Postgesetz vom 30. April 19975 wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20056

Art. 83 Bst. p Einleitungssatz

Die Beschwerde ist unzulässig gegen:

p. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, von Radio und Fernsehen sowie der Post betreffend:

2. Patentgesetz vom 25. Juni 19547

Art. 56 Abs. 2

2 Für Postsendungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie einer Anbieterin von Postdiensten zuhanden des Instituts übergeben wurden.

3. Strafgesetzbuch8

Art. 359 Abs. 3 und Abs. 5 erster Satz

3 Die in einem andern Kanton wohnenden Personen können mittels Postsendung vorgeladen werden.

5 An Personen, die in einem andern Kanton wohnen, können Entscheide und Urteile sowie Strafbefehle und Strafmandate nach den Bestimmungen der Postgesetzgebung zugestellt werden, auch wenn eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Angeschuldigten nötig ist, um das Strafverfahren ohne dessen Einvernahme oder ohne gerichtliche Beurteilung abzuschliessen. ...

5AS 1997 2452, 2000 2355, 2003 784, 4297, 2006 2197, 2007 5645

6 SR 173.110

7 SR 232.14

8 SR 311.0