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Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 16 Seiten
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Postgesetz
3. Kapitel: Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs
Art. 38 Umfang und Preise
1 Die Schweizerische Post stellt eine landesweite Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicher. Sie kann zur Erfüllung ihres Auftrages Dritte beiziehen.
2 Die Dienstleistungen müssen für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Weise zugänglich sein. Bei der Ausgestaltung des Zugangs richtet sich die Post nach den Bedürfnissen der Bevölkerung. Für Menschen mit Behinderungen stellt die Post den barrierefreien Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr sicher.
3 Die Post setzt die Preise nach wirtschaftlichen Grundsätzen fest.
4 Der Bundesrat bestimmt die Dienstleistungen im Einzelnen. Er kann zudem die Vorgaben zum Zugang konkretisieren.
Art. 39 Berichterstattung
Die Post erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 40 Vollzug
1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
2 Er kann den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften der zuständigen Behörde übertragen.
Art. 41 Internationale Vereinbarungen
1 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen.
2 Für internationale Vereinbarungen technischen und administrativen Inhalts kann er die Befugnis zum Abschluss auf:
a. die zuständige Behörde;
b. die Anbieterin der Grundversorgung mit Postdiensten;
c. auf die Post als Anbieterin der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs übertragen.
3 Der Bundesrat kann:
a. die Anbieterin der Grundversorgung mit Postdiensten beauftragen, die schweizerischen Interessen in internationalen Organisationen des Postwesens oder in deren Gremien zu vertreten;