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Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 16 Seiten

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Postgesetz

2. Abschnitt: Anforderungen an die Grundversorgung

Art. 15 Umfang

1 Die Postdienste der Grundversorgung umfassen:

a. folgende Einzelsendungen:

1. Briefsendungen im Inland,

2. Briefsendungen im grenzüberschreitenden Verkehr,

3. Postpakete im Inland,

4. Postpakete im grenzüberschreitenden Verkehr;

b. die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften.

2 Postsendungen werden an mindestens fünf Wochentagen zugestellt. Abonnierte Tageszeitungen werden an sechs Wochentagen zugestellt. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen sowie die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Wohnort des Empfängers.

3 Die Anbieterin der Grundversorgung stellt ein landesweites Netz von Zugangspunkten sicher. Sie gewährleistet damit:

a. eine ausreichende Versorgung mit bedienten Zugangspunkten, so dass für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen die Postdienste der Grundversorgung in angemessener Distanz erreichbar sind;

b. eine ausreichende Versorgung mit öffentlichen Briefeinwürfen.

4 Die Postdienste müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Insbesondere müssen:

a. die Zugangspunkte den Bedürfnissen von Kundinnen und Kunden mit sensorischen oder Bewegungsbehinderungen entsprechen;

b. Sendungen von und für Menschen mit Sehbehinderungen portofrei versandt werden können.

5 Der Bundesrat definiert die Postdienste im Einzelnen und legt die Vorgaben für das Netz der Zugangspunkte fest.

Art. 16 Qualität und Preise

1 Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien sowie die Informationspflichten der Konzessionärin fest.

2 Die Preise der Postdienste sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Für Einzelsendungen von Kleinkundinnen und -kunden sind die Preise zudem distanzunabhängig, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.