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Vernehmlassung 2007/33: Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) · 20 Seiten

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Revisionsaufsichtsverordnung Entwurf vom 15. Mai 2007

experte im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200520 verfügt, prüfen zu lassen.

8. Verordnung vom 9. November 200521 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen

Art. 113 Allgemeine Zulassungsvoraussetzung

Als Revisionsstelle nach Artikel 28 VAG werden Revisionsunternehmen zugelassen, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200522 zugelassen sind.

Art. 114 Abs. 1 Bst. b

1 Für ihre Zulassung muss eine Revisionsstelle folgende Voraussetzungen erfüllen:

b. Die Mitglieder der Geschäftsführung verfügen gesamthaft über ausreichende Kenntnisse im Versicherungswesen sowie im dazugehörigen Finanz- und Rechnungswesen;

Art. 115 Unabhängigkeit und Unvereinbarkeit

1 Für die Prüfung von Versicherungsunternehmen gelten die Vorschriften über die Unabhängigkeit von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen sinngemäss (Art. 728 Obligationenrecht23 und Art. 11 Revisionsaufsichtsgesetz24).

2 Die Revisionsstelle übernimmt weder Verwaltungs- noch Beratungsaufträge des zu prüfenden Versicherungsunternehmens noch sonstige Aufgaben, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind.

Art. 116 Leitende Revisorinnen und Revisoren

Als leitende Revisorinnen und Revisoren werden Personen zugelassen, die:

a. als Revisionsexpertinnen oder -experten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200525 zugelassen sind; und

b. über gründliche Kenntnisse des Versicherungsgeschäfts und über Erfahrung in der Revision von Versicherungsunternehmen verfügen.

Art. 216bisVerhältnis zum Revisionsaufsichtsgesetz

Personen und Unternehmen, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde bis zum 31. Dezember 2007 eine provisorische Zulassung erhalten, erfüllen die

20SR ...

21 SR 961.011

22 SR ...

23 SR 220

24 SR ...

25 SR ...