Vorlage

Vernehmlassung 2007/33: Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) · 20 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage

Revisionsaufsichtsverordnung Entwurf vom 15. Mai 2007

5 Wird die Frist nach Absatz 4 nicht eingehalten, so entzieht die Aufsichtsbehörde die provisorische Zulassung. Sie teilt der betroffenen Person oder dem betroffenen Unternehmen den Entzug schriftlich mit und passt das Revisorenregister entsprechend an. Die Zulassung kann in diesem Fall auf dem ordentlichen Weg erneut beantragt werden.

6 Revisionsdienstleistungen, die mit provisorischer Zulassung erbracht werden, sind auch dann rechtsgültig, wenn nachträglich die definitive Zulassung nicht erteilt wird.

Art. 50 Nachweis der Kenntnisse des schweizerischen Rechts

1 Personen, die eine einer schweizerischen Ausbildung vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben (Art. 4 Abs. 2 Bst. d RAG) und ein Gesuch um provisorische Zulassung stellen, können den Lehrgang und die Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse des schweizerischen Rechts innerhalb von sechs Monaten nach Gesuchstellung absolvieren. Die Zulassung wird diesfalls unter der Bedingung des fristgerechten Abschlusses des Lehrganges erteilt.

2 Personen nach Absatz 1 müssen weder einen Lehrgang noch eine Prüfung zum Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts absolvieren, wenn sie zum Zeitpunkt der Gesuchstellung mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen Revisionsdienstleistungen nach Schweizer Recht erbracht haben.

Art. 51 Qualitätssicherungssystem

Revisionsunternehmen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um provisorische Zulassung kein Qualitätssicherungssystem nach Artikel 8 aufweisen, müssen sich innert drei Jahren ab Gesuchstellung der regelmässigen Bewertung ihrer Prüfarbeit durch gleichrangige Berufsleute unterziehen (Peer Review).

Art. 52 Spezialgesetzliche Zulassungen

Die Meldepflicht nach Artikel 19 tritt am ... 2010 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt teilen die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden der Aufsichtsbehörde zudem sämtliche bereits ausgesprochenen Zulassungen mit.

Art. 53 Rotationspflicht

1 Die Frist von sieben Jahren für die Rotation der leitenden Revisorin oder des leitenden Revisors (Art. 730a Abs. 2 OR) beginnt mit der Übernahme des Mandates zu laufen.

2 Sind seit der Mandatsübernahme im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des RAG mehr als fünf Jahre vergangen und handelt es sich beim geprüften Unternehmen um keine Publikumsgesellschaft, so darf die leitende Revisorin oder der leitende Revisor das Mandat noch höchstens während zwei Jahren ausführen.