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Vernehmlassung 2007/33: Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) · 20 Seiten

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Revisionsaufsichtsverordnung Entwurf vom 15. Mai 2007

2. Abschnitt: Revisorenregister

Art. 14 Eintragung ins Revisorenregister

(Art. 15 Abs. 2 RAG)

Mit Eintritt der Rechtskraft der Zulassungsverfügung wird die Person oder das Unternehmen unverzüglich von der Aufsichtsbehörde ins Revisorenregister eingetragen.

Art. 15 Aufbau des Registers

1 Das Register ist elektronisch zu führen. Der Inhalt muss durch elektronische Wiedergabe und auf einem Papierausdruck jederzeit sichtbar gemacht werden können.

2 Das Register enthält für jede aufgenommene Person und für jedes aufgenommene Revisionsunternehmen die Angaben nach den Artikeln 17 und 18. Die Daten müssen mit Suchkriterien abrufbar sein.

Art. 16 Öffentlichkeit und Sprache

1 Die Einträge im Revisorenregister sind öffentlich und im Internet unentgeltlich zugänglich.

2 Auf Verlangen und gegen Gebühr von 100 Franken bescheinigt die Aufsichtsbehörde schriftlich, dass eine Person oder ein Unternehmen zugelassen und im Register eingetragen ist.

3 Das Zulassungsgesuch, die mit einer Zulassung zusammenhängende Korrespondenz, die eingereichten Belege und die Zulassungsverfügung sind nicht öffentlich.

4 Die Eintragung in das Register erfolgt in der Sprache der Zulassungsverfügung. Ist die Zulassung in rätoromanischer Sprache abgefasst, so erfolgt die Eintragung zudem in deutscher oder in italienischer Sprache.

Art. 17 Natürliche Personen

Der Eintrag natürlicher Personen enthält folgende Angaben:

a. Handelsregisternummer; bei angestellten Personen eine persönliche Registernummer;

b. Name und Vorname;

c. Heimatort und Wohnort;

d. Staatsangehörigkeit;

e. Datum der Zulassung;

f. bei einer provisorischen Zulassung: einen Hinweis darauf;

g. Art der Zulassung;

h. Firma oder Name gemäss Eintrag im Handelsregister, Adresse und Handelsregisternummer des Revisionsunternehmens, das der Person als Inhaber oder