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Vernehmlassung 2007/33: Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) · 20 Seiten
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Revisionsaufsichtsverordnung Entwurf vom 15. Mai 2007
Anhang
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I
Der nachfolgende Erlass wird aufgehoben:
Verordnung vom 15. Juni 19925 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren
II
Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Organisationsverordnung vom 17. November 19996 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
4. Abschnitt: Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde
Art. 29a
1 Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) ist die Fachbehörde des Bundes für die Zulassung von Revisorinnen und Revisoren, die Beaufsichtigung der Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften und die Erteilung von Amts- und Rechtshilfe im Bereich der Revisionsaufsicht.
2 Ihre Stellung, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten sowie ihre Organisation richten sich nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20057, der Revisionsaufsichtsverordnung vom ... 20078 und gegebenenfalls nach den massgeblichen internationalen Abkommen.
2. Verordnung vom 24. August 20059 über die Revisionsstelle von Stiftungen
Art. 1 Abs. 1 Bst. a-c und Abs. 2
1 Auf Gesuch des obersten Stiftungsorgans kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn:
5AS 1992 1210
6 SR 172.213.1
7SR ...
8SR ...