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Vernehmlassung 2007/33: Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) · 20 Seiten
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Revisionsaufsichtsverordnung Entwurf vom 15. Mai 2007
Art. 32 Aktualisierte Zulassungsunterlagen
(Art. 14 Abs. 1 RAG)
Das Revisionsunternehmen muss die aktualisierten Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Aufsichtsbericht nach Artikel 31 einreichen.
Art. 33 Vorgehen bei der Überprüfung
(Art. 16 RAG)
1 Die Aufsichtsbehörde kann die Überprüfung der staatlich beaufsichtigen Revisionsunternehmen zeitlich und sachlich staffeln.
2 Sie legt die Form und den Gegenstand der Überprüfung fest und bestimmt die Methoden und Vorgehensweisen.
3 Die Aufsichtsbehörde kann gemeinsame Überprüfungen mit spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden durchführen.
Art. 34 Überprüfung von Revisionsunternehmen, die sich der Aufsicht frei-
willig unterstellt haben
(Art. 7 Abs. 2 RAG)
Bei Revisionsunternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellt haben, überprüft die Aufsichtsbehörde Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften, die nicht Publikumsgesellschaften sind.
4. Abschnitt: Aufsichtsbehörde
Art. 35 Anerkennung von Lehrgängen
(Art. 6 RAV)
1 Die Aufsichtsbehörde anerkennt einen Lehrgang, wenn er:
a. die Kenntnisse der schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vermittelt, die für die Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen notwendig sind;
b. in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch durchgeführt wird.
2 Die Aufsichtsbehörde kann weitere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Inhalt des Lehrganges und der Prüfung. Sie kann selbst Lehrgänge durchführen.
Art. 36 Vermeidung von Interessenkonflikten
(Art. 33 Abs. 2 RAG)
1 Die Direktorin oder der Direktor sowie das Personal der Aufsichtsbehörde müssen von der Revisionsbranche unabhängig sein.
2 Der Verwaltungsrat trifft die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Er erlässt insbesondere einen Verhaltenskodex für die Organe und das Personal der Aufsichtsbehörde.