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Vernehmlassung 2007/33: Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) · 20 Seiten

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Revisionsaufsichtsverordnung Entwurf vom 15. Mai 2007

b. Das Format der Daten ist vom Hersteller bestimmter elektronischer Systeme unabhängig.

c. Die Daten werden nach anerkannten Normen und entsprechend dem aktuellen Stand der Technik gesichert.

d. Es liegt eine Dokumentation zum Programm und zum Format vor.

2 Die Aufsichtsbehörde erlässt ein Betriebsreglement. Darin regelt sie die folgenden Sachbereiche:

a. die periodische Sicherung der Daten auf dezentralen Datenträgern;

b. die Wartung der Daten und der elektronischen Systeme;

c. die Zugriffsberechtigungen auf die Daten und die elektronischen Systeme;

d. die Sicherung der Daten und der elektronischen Systeme gegen Missbrauch;

e. die Massnahmen bei technischen Störungen der elektronischen Systeme.

Art. 25 Herausgabe von Akten in Papierform

1 Folgende Behörden können schriftlich verlangen, dass ihnen unter Vorbehalt der Artikel 22 und 23 Originale von Aktenstücken in Papierform herausgegeben werden:

a. das staatliche Gericht;

b. die Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter;

c. die Staatsanwaltschaft;

d. die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden.

2 Die Behörde bestätigt den Empfang. Sie gibt die Originale spätestens nach Abschluss des Verfahrens, für das sie benötigt werden, zurück.

3 Anstelle des Originals ist eine Kopie des herausgegebenen Aktenstückes zusammen mit der Empfangsbescheinigung aufzubewahren.

4 Anstelle von Originalen können die Behörden die Zustellung von beglaubigten Kopien verlangen.

Art. 26 Herausgabe von Akten in elektronischer Form

1 Von Akten in elektronischer Form dürfen nur beglaubigte Kopien herausgegeben werden.

2 Die Aufsichtsbehörde und die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden können einander steten Zugriff auf Belege zu Zulassungsgesuchen und auf die übrigen Akten gewähren.

Art. 27 Koordination mit den Handelsregisterbehörden

Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung der Vorschriften des OR, des RAG und der jeweiligen Ausführungsbestimmungen mit den Handelsregisterbehörden zusammenarbeiten und mit diesen Daten austauschen.