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Vernehmlassung 2007/33: Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) · 20 Seiten
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Revisionsaufsichtsverordnung Entwurf vom 15. Mai 2007
4 Die Voraussetzungen für die spezialgesetzliche Zulassung, die Abänderung dieser Zulassung, den befristeten oder unbefristeten Entzug dieser Zulassung und das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den spezialgesetzlichen Vorschriften.
Art. 20 Änderung des Eintrags
(Art. 15 Abs. 3 RAG)
Die registrierten Personen und Revisionsunternehmen sind verpflichtet, Änderungen von eingetragenen Tatsachen unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Art. 21 Löschung des Eintrags
Der Eintrag einer Zulassung wird von der Aufsichtsbehörde aus dem Register gelöscht, wenn:
a. die zugelassene Person verstorben ist;
b. das zugelassene Unternehmen aufgelöst und im Handelsregister gelöscht wurde;
c. einer Person oder einem Unternehmen die Zulassung befristet oder unbefristet entzogen wurde.
Art. 22 Aufbewahrung von Akten
1 Die Aufsichtsbehörde bewahrt Gesuche um Zulassung, Belege und Zulassungen für jede Person oder jedes Unternehmen gesondert in chronologischer Reihenfolge auf.
2 Wird eine Person oder ein Unternehmen aus dem Register gelöscht, so dürfen die Gesuche, Belege und Zulassungen zehn Jahre nach der Löschung vernichtet werden. Dies gilt nicht bei der Löschung von Unternehmen infolge Fusion, Spaltung und anderer Restrukturierungstatbestände.
3 Die Aufsichtsbehörde bewahrt alle anderen Akten während zehn Jahren auf.
Art. 23 Elektronische Aufbewahrung
1 Die Aufsichtsbehörde kann die Akten auch elektronisch erfassen und aufbewahren.
2 Akten in Papierform, die elektronisch erfasst und aufbewahrt werden, können vernichtet werden. Davon ausgenommen sind eigene Verfügungen.
Art. 24 Anforderungen an die elektronische Aufbewahrung
und Datensicherheit
1 Die elektronischen Systeme für das Revisorenregister und für die Archivierung von Akten müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a. Die aufgenommenen Daten bleiben in Bestand und Qualität langfristig erhalten.