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Vernehmlassung 2007/33: Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) · 20 Seiten

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Revisionsaufsichtsverordnung Entwurf vom 15. Mai 2007

5. Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 195613

Art. 5f

1 Als Revisionstellen nach Artikel 26 des Seeschifffahrtsgesetzes gelten Revisionsunternehmen, die über eine Zulassung als Revisionsexperten im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200514 verfügen.

2 Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich nach Artikel 728a des Obligationenrechts15. Die Revisionsstelle prüft zudem, ob ein ausländischer Einfluss verdeckt oder verheimlicht wird.

3 Im Übrigen sind die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar.

4 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten kann Revisionsunternehmen, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln, als Revisionsstellen für bestimmte oder alle Unternehmen schweizerischer Schiffseigentümer ausschliessen.

6. Verordnung vom 26. November 200316 über die Förderung von preisgünstigem Wohneigentum

Art. 40 Abs. 1, Abs. 2 Bst. d

1 Die Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus sind verpflichtet, eine unabhängige Revisionsstelle mit einer Zulassung im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200517 einzusetzen.

2 Dachorganisationen, Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und Emissionszentralen sind zudem verpflichtet:

d. Revisorinnen und Revisoren zu beauftragen, welche über eine Zulassung als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200518 verfügen;

7. Verordnung vom 24. September 200419 über Glücksspiele und Spielbanken

Art. 75 Abs. 1

1 Die Spielbanken haben ihre Jahresrechnung jedes Jahr von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle, welche über eine Zulassung als Revisions-

13 SR 747.301

14SR ...

15SR 220

16SR 842.1

17SR ...

18SR ...

19 SR 935.521