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Vernehmlassung 2007/33: Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) · 20 Seiten
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Revisionsaufsichtsverordnung Entwurf vom 15. Mai 2007
3 Die Belege sind als Kopien des Originals einzureichen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einreichung des Originals oder einer beglaubigten Kopie auf Papier oder in elektronischer Form verlangen.
4 Die Aufsichtsbehörde kann Belege selbst einholen, wenn sie vorgängig die Zustimmung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erhält.
Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn keine anderen persönlichen Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet.
2 Zu berücksichtigen sind insbesondere:
a. strafrechtliche Verurteilungen, deren Eintrag im Zentralstrafregister nicht gelöscht sind;
b. bestehende Verlustscheine.
Art. 5 Abschluss eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums
(Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG)
Als Abschluss eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums gilt der Abschluss als Bachelor, Lizentiat, Master oder Rechtsanwalt.
Art. 6 Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts
(Art. 4 Abs. 2 Bst. d RAG)
Der Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts ist erbracht, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen anerkannten Lehrgang erfolgreich mit einer Prüfung abgeschlossen hat.
Art. 7 Eintragung ins Handelsregister
(Art. 6 und Art. 2 Bst. b RAG)
1 Natürliche Personen dürfen nur dann selbständig Revisionsdienstleistungen gemäss Artikel 2 Buchstabe a RAG erbringen, wenn sie als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen sind.
2 Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland dürfen nur dann Revisionsdienstleistungen nach Schweizer Recht erbringen, wenn sie eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.
Art. 8 Führungsstruktur
(Art. 6 Abs. 1 Bst. d RAG)
Ein Revisionsunternehmen verfügt über eine genügende Führungsstruktur zur Überwachung der einzelnen Mandate, wenn es:
a. ein internes Qualitätssicherungssystem aufweist;