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Vernehmlassung 2007/33: Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) · 20 Seiten

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Revisionsaufsichtsverordnung Entwurf vom 15. Mai 2007

5. Abschnitt: Gebühren und Aufsichtsabgabe

Art. 37 Grundsatz

Die Aufsichtsbehörde erhebt für Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren.

Art. 38 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit die vorliegende Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.

Art. 39 Zulassung

1 Die Gebühr für die Beurteilung der Zulassung durch die Aufsichtsbehörde beträgt für:

a. natürliche Personen: 800 Franken;

b. Revisionsunternehmen: 1 500 Franken;

2 Bei Einzelunternehmen, in denen nur der Inhaber Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a RAG erbringt, wird nur die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe a erhoben.

3 Bei besonderem Aufwand wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken.

4 Für die Zulassung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken. Die Gebühr beträgt mindestens 5 000 Franken. Gebührenpflichtig sind auch Unternehmen, die sich der staatlichen Aufsicht freiwillig unterstellt haben.

5 Für die Erneuerung der Zulassung von Revisionsunternehmen nach Artikel 3 Absatz 2 RAG wird die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 erhoben.

Art. 40 Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen

1 Die Gebühren für die Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen werden nach Zeitaufwand festgelegt.

2 Der Tagesansatz für das Personal der Aufsichtsbehörde beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis zwischen 1 000 und 2 500 Franken pro Person. Vorbehalten bleiben marktkonforme Tagessätze für beigezogene Drittpersonen (Art. 20 RAG).

Art. 41 Übrige Verfügungen und Dienstleistungen

1 Für Verfügungen und Dienstleistungen, für die in dieser Verordnung kein Pauschalansatz vorgesehen ist, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken.

4 SR 172.041.1