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Vernehmlassung 2007/33: Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) · 20 Seiten

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Revisionsaufsichtsverordnung Entwurf vom 15. Mai 2007

Teilhaber gehört, bei dem sie angestellt ist oder mit dem sie in ähnlicher Form verbunden ist;

i. bei einer Mitgliedschaft in einem Berufsverband: einen Hinweis darauf;

j. gegebenenfalls spezialgesetzliche Zulassungen im Schweizer Prüfwesen, einschliesslich des Namens und der Adresse der Zulassungsbehörde.

Art. 18 Revisionsunternehmen

Der Eintrag von Revisionsunternehmen enthält folgende Angaben:

a. Handelsregisternummer;

b. Name oder Firma und Rechtsform gemäss Eintrag im Handelsregister;

c. Adresse und, wenn nicht identisch, Sitz;

d. Datum der Zulassung;

e. bei einer provisorischen Zulassung: einen Hinweis darauf;

f. Art der Zulassung;

g. Sitz und Adressen sämtlicher im Handelsregister eingetragener Zweigniederlassungen in der Schweiz;

h. bei einer Mitgliedschaft in einem Berufsverband: einen Hinweis darauf;

i. gegebenenfalls spezialgesetzliche Zulassungen im Schweizer Prüfwesen, einschliesslich des Namens und der Adresse der Zulassungsbehörde;

j. Name und Adresse der ausländischen Aufsichtsbehörde sowie die ausländische Zulassungs- oder Registernummer, wenn das Revisionsunternehmen einer gleichwertigen ausländischen Aufsichtsbehörde untersteht (Art. 8 Abs. 2 RAG);

Art. 19 Spezialgesetzliche Zulassungen

und damit verbundene Meldepflichten

(Art. 22 Abs. 1 RAG)

1 Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden müssen der Revisionsaufsichtsbehörde spezialgesetzliche Zulassungen zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen melden.

2 Die Mitteilung muss enthalten:

a. den Namen und Vornamen der Person oder die Firma oder den Namen des Unternehmens gemäss Eintrag im Handelsregister;

b. die Registernummer der einzutragenden Person oder die Handelsregisternummer des einzutragenden Revisionsunternehmens; und

c. die Art und die Rechtsgrundlage der Zulassung.

3 Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde den befristeten oder unbefristeten Entzug und jede andere Änderung einer spezialgesetzlichen Zulassung mitzuteilen.