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Vernehmlassung 2007/33: Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) · 20 Seiten
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Revisionsaufsichtsverordnung Entwurf vom 15. Mai 2007
3. Abschnitt: Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen
Art. 28 Ausnahme von der Beaufsichtigung
Von der staatlichen Beaufsichtigung ausgenommen sind Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Unternehmen erbringen, die nicht an einer Börse kotierte Anleihensobligationen in einem Gesamtbetrag von nominal höchstens 10 Millionen Franken ausstehend haben.
Art. 29 Einhaltung von Prüfstandards
1 Die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen müssen sich bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen an Publikumsgesellschaften an Prüfstandards halten.
2 Die Aufsichtsbehörde legt die Standards fest. Sie trägt dabei national und international anerkannten Standards Rechnung.
Art. 30 Leitende Revisorinnen und Revisoren
1 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen für jede Revisionsdienstleistung eine Person bezeichnen, die die Verantwortung trägt (leitende Revisorin oder leitender Revisor).
2 Sie dürfen nur Personen als leitende Revisorinnen oder leitende Revisoren bezeichnen, mit denen sie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben und die ihre Organisation, ihre Abläufe und ihren Prüfansatz kennen.
3 Die leitende Revisorin oder der leitende Revisor unterzeichnet den Revisionsbericht oder die Prüfbestätigung.
4 Die Revisionsunternehmen melden der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Wechsel leitender Revisorinnen und Revisoren und geben die Gründe für den Wechsel an.
Art. 31 Berichterstattung
1 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen jährlich per 30. Juni zuhanden der Aufsichtsbehörde Bericht erstatten über die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. Sie müssen den Bericht bis zum 30. September einreichen.
2 Sie müssen keinen Bericht einreichen, wenn seit der Erteilung der Zulassung weniger als sechs Monate vergangen sind.
3 Die Aufsichtsbehörde kann vom Revisionsunternehmen weitere spezifische oder regelmässige Berichte verlangen, wenn sie dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erachtet.