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Vernehmlassung 2007/33: Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) · 20 Seiten
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Revisionsaufsichtsverordnung Entwurf vom 15. Mai 2007
2 Die Gebühr nach Absatz 1 wird bei dringlicher Behandlung bis um 50 Prozent erhöht.
Art. 42 Anpassung an die Teuerung
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.
Art. 43 Aufsichtsabgabe
Die Aufsichtsbehörde erhebt von den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen jährlich eine Aufsichtsabgabe von mindestens 10 000 Franken zur Finanzierung der nicht durch Gebühren gedeckten Kosten.
Art. 44 Berechnungsgrundlagen der Aufsichtsabgabe
1 Die Aufsichtsabgabe ergibt sich aus dem Verhältnis der Prüfhonorare des einzelnen Revisionsunternehmens zur Summe aller Prüfhonorare, welche die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen verbuchen.
2 Massgebend sind die Prüfhonorare, die das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen in seiner letzten genehmigten Jahresrechnung als Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a RAG für Publikumsgesellschaften verbucht hat.
Art. 45 Beginn und Ende der Abgabepflicht
1 Die Aufsichtsabgabe ist ab der Zulassung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften zu entrichten.
2 Bei Beendigung der Zulassung im laufenden Abgabejahr ist die Abgabe bis zum Zeitpunkt der Zulassungsbeendigung zu entrichten.
Art. 46 Zahlungsmodus
1 Die Aufsichtsbehörde stellt den abgabepflichtigen Unternehmen auf Grund ihres Budgets im Rechnungsjahr eine Akontozahlung in Rechnung.
2 Sie erstellt im ersten Quartal des Folgejahres auf Grund ihrer Jahresrechnung die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen Akontozahlung und Schlussrechnung werden auf die Akontozahlung des Folgejahres vorgetragen.
3 Die Zahlungsfrist beträgt dreissig Tage.
4 Im Bestreitungsfall kann die Schuldnerin oder der Schuldner eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.