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Vernehmlassung 2007/33: Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) · 20 Seiten

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Revisionsaufsichtsverordnung Entwurf vom 15. Mai 2007

6. Abschnitt: Übertretungen

(Art. 39 Abs. 1 Bst. d RAG)

Art. 47

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer:

a. im Gesuch um Zulassung falsche Angaben macht;

b. gegen die Meldepflicht nach Artikel 11 oder die Mitwirkungspflicht nach Artikel 12 verstösst;

c. ohne Zulassung Bezeichnungen wie "zugelassene Revisorin", "zugelassener Revisor", "zugelassener Revisionsexpertin", "zugelassener Revisionsexperte" oder "staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen" verwendet.

7. Abschnitt: Vollstreckung von Gebühren, Aufsichtsabgaben und Bussen

Art. 48

Die Aufsichtsbehörde fordert Personen und Unternehmen zur Zahlung rechtskräftiger Gebühren und Aufsichtsabgaben nach Artikel 21 RAG und rechtskräftiger Bussen nach Artikel 39 RAG auf und setzt eine Frist von dreissig Tagen.

8. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 49 Provisorische Zulassung

(Art. 43 Abs. 3 RAG)

1 Wer innert vier Monaten nach Inkrafttreten des RAG ein Gesuch um Zulassung einreicht und die Zahlung der Gebühr nach Artikel 39 nachweist, wird provisorisch für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a RAG zugelassen. Im Revisorenregister wird angemerkt, dass es sich um eine provisorische Zulassung handelt.

2 Natürliche Personen, die bei einem Revisionsunternehmen angestellt oder an einem solchen beteiligt sind, und das jeweilige Revisionsunternehmen müssen die Einreichung ihrer Gesuche koordinieren.

3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erhält eine elektronische Bestätigung der provisorischen Zulassung. Die Börse erhält eine elektronische Mitteilung aller provisorischen Zulassungen von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen.

4 Die Aufsichtsbehörde setzt den provisorisch zugelassenen Personen und Unternehmen eine angemessene Frist, innert der sie die Belege einreichen müssen. Gleichzeitig droht sie für den Fall, dass die Belege nicht fristgerecht eingereicht werden, den Entzug der provisorischen Zulassung an. Aus wichtigen Gründen kann die Aufsichtsbehörde die Frist auf schriftliches Gesuch hin angemessen verlängern.