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Vernehmlassung 2007/33: Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) · 20 Seiten

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Revisionsaufsichtsverordnung Entwurf vom 15. Mai 2007

b. die dauernde Angemessenheit und Wirksamkeit der Grundsätze und Massnahmen der Qualitätssicherung überwacht.

Art. 9 Anerkennung ausländischer Aufsichtssysteme

(Art. 8 Abs. 2 RAG)

Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit kann auf die Anerkennung durch andere Staaten oder internationale Gremien und auf die Gewährung des Gegenrechts abgestellt werden.

Art. 10 Wirkung des Entscheids der Aufsichtsbehörde

1 Bis zum Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Zulassung darf die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller keine gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen erbringen.

2 Die Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen und als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte umfasst gleichzeitig die Zulassung für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen, für die das Bundesrecht geringere fachliche Anforderungen vorschreibt.

Art. 11 Meldepflicht

Personen und Unternehmen sind ab der Gesuchstellung verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich jede Tatsache mitzuteilen, die für die Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen von Belang ist.

Art. 12 Mitwirkungspflicht

Die Aufsichtsbehörde kann von Personen und Unternehmen, die nach Handelsregistereintragung, Geschäftstätigkeit oder Geschäftswerbung dem RAG unterstehen könnten, alle Unterlagen und Aufschlüsse verlangen, die sie benötigt, um zu beurteilen, ob eine zulassungspflichtige Tätigkeit vorliegt.

Art. 13 Mitteilung im Falle eines Entzugs der Zulassung

(Art. 17 RAG)

Entzieht die Aufsichtsbehörde einer natürlichen Person oder einem Revisionsunternehmen die Zulassung befristet oder unbefristet, so informiert sie die zuständigen Handelsregisterämter, die Börse und diejenigen Aufsichtsbehörden, die gemäss Eintragung im Revisorenregister eine spezialgesetzliche Zulassung erteilt haben.