Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/86: Verordnungen zur Umsetzung der Güterverkehrsvorlage · 14 Seiten
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Art. 2 Verjährung
Die CIM (Art. 48) enthält grundsätzlich eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Allerdings kennt sie davon vier Ausnahmen, für die eine Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt. Das geltende TG kennt eine einheitliche Frist von einem Jahr (Art. 46 Abs. 1 TG). Das im Rahmen von RöVE geplante Personenbeförderungsgesetz kennt ebenfalls lediglich die einjährige Verjährungsfrist (Art. 55 E-PBG). Im Sinne der Kontinuität und der Einheitlichkeit der Rechtsordnung soll es in der GüTV keine Abweichungen von der einjährigen Verjährungsfrist geben.
Die Bestimmungen über den Stillstand der Verjährungsfrist, die bisher in Art. 46 Abs. 2 TG enthalten waren, werden entbehrlich, da die CIM die gleiche Regel kennt (Art. 48 § 3).
Art. 3 Fundsachen
Auch für den Güterverkehr besteht Bedarf für eine entsprechende Regel, wenngleich sie viel seltener als im Personenverkehr zur Anwendung kommen dürfte. Inhaltlich wird die Regel von Art. 42 TV unverändert übernommen.