Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/86: Verordnungen zur Umsetzung der Güterverkehrsvorlage · 14 Seiten
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IV Anschlussgleisverordnung
1. Allgemeines
Der Bund leistet heute ca. 20 Millionen Franken zur Förderung privater Anschlussgleise, um eine Grunderschliessung durch den Verkehrsträger bis zur Verladestelle zu ermöglichen. Es werden mit dieser Revision einige Anpassungen zur Verbesserung der Subventionseffizienz vorgeschlagen.
Gestützt auf die geänderten Artikel 12 und 17 des Anschlussgleisgesetzes werden sodann neue Artikel 2 und 2a AnGV zu den Sicherheitsbestimmungen und zur Aufsichtstätigkeit unterbreitet.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Begriffe
Infrastrukturbetreiberin / Eisenbahnverkehrsunternehmen
Der bisherige Begriff Bahn nach heute geltendem Anschlussgleisgesetz (Art. 2 Bst. e AnG) wurde mit der Revision ersetzt durch:
• Infrastrukturbetreiberin: ein Eisenbahnunternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG) (Bst. e)
• Eisenbahnverkehrsunternehmen: ein Eisenbahnunternehmen mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 4-6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 1993 oder einer Bewilligung nach Artikel 9 EBG (Bst. ebis).
Diese Begriffe werden auch in der Anschlussgleisverordnung in den Artikeln 3, 6, Art. 8 Abs. 2, 11, 12, 15 Absatz 3, 22 Absatz 2, 23 Absatz 4 entsprechend angepasst.
BAV
Im Anschlussgleisgesetz wurden die Artikel 18 und 20 der Begriff Aufsichtsbehörde unter sprachlicher Anpassung durch "BAV" ersetzt. Diese Anpassung erfolgt auch in der Anschlussgleisverordnung in den Artikeln 8 Absätze 1, 2, 3, 10 Absatz 1 und 11.
Ladegleis
Nach Artikel 2 Bst. i des Anschlussgleisgesetzes wird der Begriff Ladegleis aufgehoben, da diese Gleise im Gesetz nicht vorkommen und in der Praxis weitgehend an Bedeutung verloren haben. Diese Anpassung erfolgt auch auf Verordnungsstufe in den Artikeln 15 und 18 Abs. 1 Bst. d AnGV.
Art. 2 Sicherheitsbestimmungen neu
Die Sicherheitsbestimmungen der Gesetzgebung über die Eisenbahnen und die elektrischen Anlagen von Bahnen sind insbesondere in den folgenden Erlassen festgehalten:
- Eisenbahngesetz (EBG)
- Eisenbahnverordnung (EBV)13
- Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB)14
- Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV)15
- Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (AB-
VEAB)16
- Verordnung des UVEK über die Zulassung von Triebfahrzeugführenden der Eisenbahnen
(VTE)17
13 742.141.1 14 734.42 15 742.141.11 16 keine SR-Nummer; der Text wird nicht in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze veröffentlicht. Exemplare sind beim Bundesamt für Bauten und Logistik, (BBL), 3003 Bern, erhältlich