Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/86: Verordnungen zur Umsetzung der Güterverkehrsvorlage · 14 Seiten

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Beispiel im Schmalspurgüterverkehr der Fall ist. Die Abgeltungsempfänger werden in diesem Absatz aufgefordert, in der Offerte diejenigen Verkehre, die auch vom Kanton bestellt werden, zu bezeichnen und die Höhe der entsprechenden kantonalen Subvention auszuweisen. Mit dieser Bestimmung wird die Transparenz über sich allfällig ergänzende Bei-

träge/Subventionen sichergestellt.

Art. 15 Ausschreibung für den begleiteten Lastwagenverkehr

Die aktuelle 10-jährige Rahmenvereinbarung mit der RAlpin trat am 11.6.2001 in Kraft und gilt bis 10.06.2011. In der Botschaft zur Güterverkehrsvorlage (BBl 2007 4460) hat der Bundesrat angekündigt, eine Ausschreibung werde spätestens 2009 durchgeführt.

In der geltenden VKV wird in Artikel 2 Absatz 2 auf die Verordnung über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz, Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 199510 verwiesen, dieser Verweis wird gestrichen. Heute besteht gestützt auf Artikel 15 der Abgeltungsverordnung die Möglichkeit das Angebot der Rola auszuschreiben. Diese Bestimmung wird für zukünftige Ausschreibungen der Rola direkt in diesem Verordnungsartikel aufgenommen. Somit besteht weiterhin auf Verordnungsstufe die Grundlage, dass Aufträge ausgeschrieben werden können. Diese Ausschreibungen können ausschliesslichen Charakter haben.

Art. 16 Vereinbarung

Die Angebotsvereinbarung wird im heutigen Artikel 20 ADFV umschrieben. Diese Bestimmung wird übernommen, angepasst mit für den Güterverkehr anwendbaren Formulierungen.

Art. 17 Abs. 1 Zahlenmeldungen

Der Verweis in Art. 11 Abs. 3 VKV auf die Abgeltungsverordnung wird gestrichen.

Heute wird in Artikel 24 Absatz 1 der Abgeltungsverordnung betreffend Betriebs- und Leistungsrechnung auf die Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 1995 über das Rechnungswesen der konzessionierten Transportunternehmungen (REVO)11 verwiesen. Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der aktuellen REVO gilt das Kapitel 4 Betriebskosten- und Leistungsrechung für Bahnunternehmungen und Dritte, welche Betriebsbeiträge gestützt auf die VKV erhalten.

Im Rahmen der Angebotsvereinbarung wird jeweils vereinbart, ob die Bestimmungen der REVO gelten, soweit sie überhaupt anwendbar sind. Daher wird in diesem Absatz neu der Verweis direkt auf die REVO aufgenommen.

Art. 17 Absätze 2 und 3

Für die definitive Abrechnung der Abgeltungen melden die abgeltungsberechtigten Unternehmen dem BAV Angaben zu den erbrachten Leistungen und der Qualität.

Leistungen

Es handelt sich insbesondere um die effektiv beförderten Sendungen und gefahrene Züge auf den bestellten Relationen bzw. für die Produkte.