Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/86: Verordnungen zur Umsetzung der Güterverkehrsvorlage · 14 Seiten

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- Schweizerische Eisenbahnen. Schweizerische Fahrdienstvorschriften FDV vom 5.

November 2007 (R 300.1-.15)18

- Vorschriften des Bundesamtes für Verkehr über den Erlass von Fahrdienst- und Betriebs-

vorschriften für Eisenbahnen (VEFB)19

Absatz 2 verpflichtet das UVEK dazu, die Notwendigkeit von Abweichungen von den Bestimmungen gemäss Abs. 1 zu prüfen. Die Abweichungen müssen den besonderen Verhältnissen in Anschlussgleisen Rechnung tragen. Dabei können sowohl Erleichterungen als auch Verschärfungen angeordnet werden.

Art. 11 Dienstvorschriften

Sprachliche Anpassung.

Art. 14 Abs. 2 Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen

Nach geltendem Artikel 14 Absatz 2 Bst. a werden 7'500 Tonnen (Nettogewicht) oder 450 Wagen für Anschlüsse auf Bahnhöfen mit einer gesamten Jahresumschlagsmenge von mindestens 20'000 Tonnen verlangt. Wenn die Jahresumschlagsmenge von 20'000 Tonnen nicht erreicht wird (sowie für ausnahmsweise bewilligte Anschlüsse auf offener Strecke),

werden hingegen 12'000 Tonnen oder 720 Wagen als Mindest-Transportaufkommen definiert (Bst. b).

Diese unterschiedlichen Mindestmengen sollen zur Vereinfachung des Verfahrens und zur Steigerung der Subventionseffizienz vereinheitlicht werden. Buchstabe a und b werden daher gestrichen und nur noch die im heutigen Buchstaben b genannten 12'000 t und 720 Wagen im Absatz 2 als anwendbare Umschlagmenge aufgenommen.

Die bisherige Grösse (7'500 Tonnen bzw. 450 Wagen) war zu tief angesetzt und daher als Vergabekriterium in den seltensten Fällen relevant. Durch die Erhöhung von 7'500 auf 12'000 Tonnen oder von 450 auf 720 Wagen werden nur wenige Gesuchsteller betroffen sein. Betrachtet man beispielsweise die letzten 8 Jahre, hätten von den rund 300 eingereichten Gesuchen nur 13 (knapp 4,5 Prozent) abgelehnt werden müssen.

Art. 15 Abs. 1 Höhe der Finanzhilfen

Nach geltendem Artikel 15 Absatz 1 betragen Finanzhilfen bei Stammgleisen mindestens 50 und höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten (Bst. a); bei Verbindungs- und Ladegleisen mindestens 40 und höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. In Ausnahmefällen, namentlich wenn der Bau des Gleises besonders aufwendige Anpassungen am Bahnnetz bedingt, kann das BAV die Finanzhilfe auf höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöhen (Bst. b).

Neu betragen die Finanzhilfen einheitlich zwischen 40 und 60 Prozent der anrechenbaren Kosten. Dadurch wird die Transparenz erhöht. Mit dieser neuen Marge werden gleichzeitig Gesuchsteller, die grosse Verkehrsmengen auf die Schiene verlagern, belohnt. Daneben wird das Verfahren durch den weitgehenden Verzicht auf die Unterscheidung von Verbindungs- und Stammgleisen vereinfacht.

Gleichzeitig wird der maximale Beitrag, den der Bund an den anrechenbaren Kosten übernimmt, bestimmt. Der höchst mögliche Beitrag liegt bei 30 Franken pro jährlich durchschnittlich transportierter Tonne (ermittelt aus der im Gesuch angegebenen jährlich veranschlagten Transportmenge für die ersten 5 Jahre) oder bei 4'400 Franken pro Gleismeter.