Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/86: Verordnungen zur Umsetzung der Güterverkehrsvorlage · 14 Seiten

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Art. 16 Abs. 2 Anrechenbare Kosten

Die bisherige Regelung, wonach bei der Erneuerung von Anschlussgleisen die anrechenbaren Kosten nur zur Hälfte anerkannt werden, wird durch die Streichung von Absatz 2 aufgehoben.

Im Rahmen dieser Verordnungsvorlage wird durch die Erhöhung der Mindesttransportmenge (Artikel 14 Abs. 2 AnGV) und der Definition eines maximalen Beitrages des Bundes pro Tonne/Gleismeter (Art. 15 Abs. 1) die Subventionseffizienz verbessert und die Anforderungen für den Erhalt von Bundesbeiträgen wesentlich erhöht.

Im Gegenzug wird eine Gleichbehandlung bei Anschlussgleiserneuerungen realisiert. Die Erneuerung von Anschlussgleisen sichert die Aufrechterhaltung des Anschlussgleisnetzes und leistet dadurch einen wesentlichen Beitrag für die Erreichung der verkehrspolitischen Ziele der Schweiz. Die bisherige Regelung, welche die anrechenbaren Kosten nur zur Hälfte anerkennt, hat in vielen Fällen dazu geführt, dass die Erneuerung der Anschlussweiche bzw. des gesamten Anschlussgleises aufgeschoben oder überhaupt nicht durchgeführt wurde. Dies trägt zum einen zur Erosion des Anschlussgleissystems bei. Zum anderen wird die Sicherheit des Bahnverkehrs beeinflusst: Da die Anschlussweiche die Schnittstelle zur öffentlichen Schieneninfrastruktur darstellt, ist von solchen Fehlanreizen neben der Sicherheit auf dem Anschlussgleis auch die Sicherheit des öffentlichen Netzes negativ betroffen. Durch die vorgesehene Neuregelung können Fehlanreize bei der Instandhaltung von Anschlussgleise vermieden und ein moderner Standard der Anschlussgleise ermöglicht werden.

Absatz 3 Bst. b

Hier wird lediglich ein Schreibfehler der aktuellen AnGV korrigiert: Gleiswaagen, statt wie bisher Gleiswagen.

Art. 18 Abs. 1 Bst. d Gesuch

Da nach Artikel 15 Absatz 2 AnGV "die mutmassliche Zahl der Anschliesser" nicht mehr relevant ist, erübrigt sich diese Angabe auch im Gesuch.

Art. 19 Abs. 1 Bst. c Zusicherung

Hier folgt lediglich die Anpassung des Verweises auf Art. 15 Abs. 2, statt des bisherigen,

falschen Verweises auf Art. 16. Gleichzeitig wird, da nach Artikel 15 Absatz 2 AnGV "die mutmassliche Zahl der Anschliesser" nicht mehr relevant ist, diese Angabe auch bei der Zusicherung gestrichen.

Art. 23 Rückforderung

Hinsichtlich der Regelungen zur Rückforderung von Beihilfen erfolgen Präzisierungen.

Grundsätzlich wird zwischen einer vollständigen und einer teilweisen oder anteilsmässigen Rückforderung der Beihilfen unterschieden. Eine vollständige Rückforderung erfolgt, wenn ein Anschlussgleis nie genutzt wird oder die Mindesttransportmengen gemäss Artikel 14 AnGV nicht erreicht werden. Eine anteilsmässige Rückforderung erfolgt, wenn die in der Zusicherungsverfügung (entsprechend dem Gesuch) veranschlagten Transportmengen innerhalb von fünf Jahren nicht erreicht werden oder das Anschlussgleis nach zwischenzeitlicher Nutzung geschlossen wird. In Ergänzung zur bisherigen Formulierung ist bei Nichterreichen der veranschlagten Transportmengen eine Rückforderung in Höhe der prozentualen Unterschreitung vorgesehen, was der heutigen Praxis entspricht.