Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/86: Verordnungen zur Umsetzung der Güterverkehrsvorlage · 14 Seiten
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Es wird auch bei der Bemessung der Mindesteffizienz nicht mehr zwischen Verbindungs- und Stammgleisen unterschieden. Die Unterscheidung nach Tonnagen bei Verbindungsgleisen und einer Obergrenze pro Gleismeter ermöglicht auch den Einbezug von Stammgleisen von Gemeinden, bei welchen die zukünftige Zahl der Anschliesser sowie der voraussichtlich verladenen Tonnen im Zeitpunkt der Planung bzw. Realisierung noch nicht möglich sind.
Mit dieser neuen Vorgabe wird der Bundesbeitrag sachgerecht begrenzt. Bei Anschlussgleisprojekten, die im Verhältnis zur auf der Schiene transportierten Menge sehr teuer sind, wird der maximale Bundesbeitrag je verlagerter Tonne plafoniert. Dies reduziert bei konkreten Gesuchen die Höhe des Bundesbeitrags und setzt zugleich Anreize für eine verhältnismässige Projektierung bzw. Redimensionierung bestimmter Projekte.
Die Höhe der entsprechenden Beträge, d.h. die zu erreichende Mindesteffizienz, wurde von der Arbeitsgemeinschaft planconsult und RappTrans in der Studie "Evaluation der Förderung von Anschlussgleisen" vom 30. März 200520 ermittelt und basiert auf einer Prüfung der Gesuche der vergangenen Jahre. Mit Blick auf die in den vergangenen 6 Jahren verfügten Neubauten und Erweiterungen wäre der vorgeschlagene Mindesteffizienz-Ansatz in 13 Fällen (d.h. 15% der Gesuche) zum Tragen gekommen. In der Summe hätten die Bundesbeiträge in den betroffenen Fällen um einen zweistelligen Millionenbetrag gekürzt werden können.
Absatz 2
Das Bundesamt berücksichtigt bei der Festlegung des Beitragssatzes die veranschlagte jährliche Transportmenge oder die Anzahl Wagenladungen und die Höhe der anrechenbaren Kosten.
Da in Absatz 1 nicht mehr zwischen Stamm- und Verbindungsgleisen unterschieden wird, erfolgt auch in diesem Absatz eine einheitliche Formulierung. Dieser Absatz entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Ausschlaggebend ist bei der Festlegung des Beitragssatzes die Transportmenge bzw. die Anzahl Wagen, die über das Anschlussgleis geführt werden. Hingegen ist es nicht relevant, ob z.B. zwei grosse oder eine Vielzahl kleinerer Verlader am Stammgleis angeschlossen sind. Nur bei Gesuchen von Gemeinden, bei denen der Eigenbeteiligung kein direkter Ertrag gegenübersteht, soll zukünftig noch die Zahl der mutmasslichen Anschliesser als Kriterium herangezogen werden können.
Die Analyse der Gesuche, die während der letzten 10 Jahre eingereicht wurden, zeigt, dass sich die finanziellen Auswirkungen der neuen Bestimmung in einem vernünftigen Rahmen halten. Die Bundesbeiträge hätten sich bei Anwendung der neuen Marge von 40 bis höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten bei den relevanten Projekten um ca. 520'000 Franken erhöht, verteilt auf eine Zeitspanne von 10 Jahren.
Absatz 4
Die Mindestgrenze von 50'000 Franken soll auf 30'000 Franken gesenkt werden. Damit erfolgt eine Angleichung an Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer vom 22. März 1985, MinVG21 sowie Artikel 4 Absatz 4 VKV.
Mit der Senkung des Mindestbetrages können - bisher nicht förderungswürdige – kleine,
aber die Verlagerung zusätzlich stützende Projekte unterstützt werden. Bei der Anschlussgleisfinanzierung liegt es gerade im Interesse der schweizerischen Verkehrspolitik, dass sich der Bund auch an "kleineren" Investitionsvorhaben beteiligen kann.
20 http://www.bav.admin.ch/dokumentation/publikationen/00568/00571/index.html?lang=de