Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/86: Verordnungen zur Umsetzung der Güterverkehrsvorlage · 14 Seiten
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Art. 12 Abs. 2
Dieser Absatz entspricht inhaltlich Artikel 10 Absatz 4 ADFV.
Art. 13 Bestellverfahren
Nach dem heute geltenden Artikel 12 VKV richtet sich das Bestellverfahren für Betriebsbeiträge an den kombinierten Verkehr und den Transport begleiteter Motorfahrzeuge nach der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 1995. Diese wird neu nur noch für den Personenverkehrsbereich gelten, die anwendbaren Bestimmungen sollen daher im Wortlaut direkt in dieser Verordnung aufgenommen werden.
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) legt die Fristen für die einzelnen Phasen und die maximalen Abgeltungssätze fest und gibt sie den Bahnunternehmen und Dritten bekannt. Das BAV legt die Aufteilung der verfügbaren Mittel im Rahmen des nicht alpenquerenden Verkehrs gemäss Zahlungsrahmen pro Jahr fest.
Art. 13 Abs. 2
Das Rola-Angebot (begleiteter Lastwagenverkehr) bedingt aufgrund der Investitionen in spezielles Rollmaterial und Terminals sowie der speziellen Marktsituation (z.B. kein Secondhand-Markt für das besondere Wagenmaterial) einen längeren Planungshorizont, als dies im übrigen kombinierten Verkehr und im Einzelwagenladungsverkehr der Fall ist. Daher kann das Bundesamt für Offert- und Bestellverfahren der Rola eine mehrjähige Zeitspanne festlegen und entsprechend langfristige Rahmenverträge abschliessen.
Art. 14 Offerte
Nach heute geltendem Artikel 18 ADFV enthält die Umschreibung des Angebotskonzeptes bei Güterverkehrsleistungen die Bedienungsart, die Bedienungsdichte und die Bedienungszeit.
In dieser BGFV sind - im Gegensatz zur ADFV -, nur noch Güterverkehrsleistungen9 zu regeln. Der Begriff Bedienungszeit wird daher mit der für den Güterverkehr konkreteren Umschreibung "Qualitätsangaben wie Transportzeit und Pünktlichkeit" formuliert. Die Transportzeit und Pünktlichkeit sind derzeit die wesentlichsten, messbaren Qualitätsvorgaben. Mit der beispielhaften Aufzählung "wie" ist es möglich, dem Einzelfall gerecht zu werden und allenfalls andere oder weitere Kriterien aufzunehmen. Damit bleibt Raum, auf künftige Entwicklungen der Kundenbedürfnisse einzugehen, d.h. zu einem späteren Zeitpunkt weitere Qualitätskriterien im Angebotskonzept aufzunehmen.
Das BAV gibt im Rahmen eines Offertverfahrens bekannt, welche Angaben die Anbieter einzureichen haben. In diesem Absatz werden die Bestandteile der Offerte in nicht abschliessender Form aufgezählt. Dies entspricht der heutigen Praxis. Gleichzeitig wird mit dieser nicht abschliessenden Formulierung sichergestellt, dass weitere bzw. weniger Bestandteile verlangt werden können.
Für den alpenquerenden begleiteten und unbegleiteten kombinierten Verkehr, für den nichtalpenquerenden kombinierten Verkehr sowie für den Einzelwagenladungsverkehr können separate Offertverfahren bzw. Verfahren mit unterschiedlichen Anforderungen durchgeführt werden.
Art. 14 Abs. 4
In der vorliegenden Verordnung werden finanzielle Mittel gestützt auf die Zahlungsrahmen des Bundes zur Förderung des Güterverkehrs eingesetzt. Es ist jedoch möglich, dass auch Kantone gewisse Verkehrsleistungen bestellen und abgelten, wie dies bereits heute zum
9 Abgesehen vom Transport begleiteter Motorfahrzeuge (Autoverlad), vgl. Art. 18.