Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/86: Verordnungen zur Umsetzung der Güterverkehrsvorlage · 14 Seiten

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Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (FHV)8 verwendet und in dieser Verordnung entsprechend übernommen. Hingegen erfolgt kein integraler Verweis auf Artikel 49 FHV, weil die dort aufgeführten weiteren Sicherstellungen (wie Lebensversicherungspolicen, Frankenobligationen) im Rahmen der Darlehen nach dieser Verordnung nicht anwendbar sind.

Art. 8 Abs. 3

Nach Prüfung und Bewertung des Gesuches und in Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel des Bundes, legt das Bundesamt nach verkehrs- und umweltpolitischen Kriterien die Beiträge, deren Höhe sowie die Aufteilung nach A-fonds-perdu-Beiträgen und Darlehen fest. Dieser Absatz wird, analog zum heutigen Artikel 6 Absatz 3 VKV aufgenommen und umschreibt lediglich die gängige Praxis.

Art. 11 Abs. 1 Rückzahlung

Darlehen sind in der Regel innert 20 Jahren zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsdauer von 20 Jahren gilt auch für weitere Anlagekategorien, weshalb die bisherige Einschränkung auf Bahnfahrzeuge gestrichen wird. Wie bisher wird die Formulierung "in der Regel" beibehalten, da es Fälle gibt, in denen die Frist kürzer anzusetzen ist.

3. Abschnitt: Betriebsbeiträge an den kombinierten Verkehr und den Einzelwagenladungsverkehr

Neben dem kombinierten Verkehr wird der Einzelwagenladungsverkehr aufgenommen, weil diese Verkehrsart gemäss Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Förderung des nicht alpenquerenden Schienengüterverkehrs ebenfalls gefördert wird, allerdings steht weiterhin der unbegleitete kombinierte Verkehr im Vordergrund (Art. 1 Abs. 3). In diesem Zahlungsrahmen wird die Zielsetzung klar festgelegt: das Förderziel ist eine Effizienzsteigerung des nicht alpenquerenden Schienengüterverkehrs sowie eine Erhöhung des Bahnanteils, primär im Binnengüterverkehr (sog. „Modal Split“). Bei den Bestellungen des Bundes im Einzelwagenladungsverkehr muss das Kriterium der effektiven, nachhaltigen Verkehrsverlagerung bei der Beurteilung der Förderwürdigkeit deshalb im Vordergrund stehen. In den Offerten ist darzulegen, dass erst durch die Förderung eine Verlagerung von der Strasse auf die Schiene faktisch ermöglicht wird. Es ist nicht vorrangiges Ziel der Förderung, heute bereits bestehende, im Rahmen freier unternehmerischer Entscheidungen erbrachte Angebote des Wagenladungsverkehrs finanziell zu unterstützen, da dies der Zielsetzung der Effizienzsteigerung widersprechen und allein eine Verbesserung des finanziellen Ergebnisses der EVU implizieren würde.

Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 Grundsätze

Nach dem Grundsatz des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990, Subventionsgesetz (SR 616.1) sind nur Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind, anrechenbar (Art. 14).

Daran hat sich die heutige Praxis der Betriebsabgeltungen im kombinierten Verkehr ausgerichtet. Die Vereinbarung zwischen Bahnunternehmen oder Dritten mit dem BAV erfolgt zwar gestützt auf die Planrechnung (geplante Züge und Sendungen, geplante Kosten und Erlöse), hingegen wird aufgrund der effektiv erbrachten Leistung abgerechnet.

Dieser Absatz wird deshalb durch "und effektiv erbrachten" Leistungen ergänzt.